Rollstuhl muss bei Straßenfahrt nicht leuchten

Auf der Fahrbahn dürfen Rollstuhlfahrer abseits von Veranstaltungen (am Bild eine Demo am Wiener Ring gegen Pflegegeldkürzungen im Jahr 2010) auch dann unterwegs sein, wenn ein Gehsteig fehlt.
Auf der Fahrbahn dürfen Rollstuhlfahrer abseits von Veranstaltungen (am Bild eine Demo am Wiener Ring gegen Pflegegeldkürzungen im Jahr 2010) auch dann unterwegs sein, wenn ein Gehsteig fehlt. (c) REUTERS (Lisi Niesner)
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Ein Lkw-Lenker wandte nach dem Unfall mit einem Rollstuhlfahrer ein, dass dieser im Dunkeln ohne Licht und dunkel gekleidet auf der Straße gefahren sei. Es gebe keine Beleuchtungspflicht für Rollstühle, urteilt das Höchstgericht.

Wien. Es ging um fast 30.000 Euro Schadenersatz und um die Frage, ob den Fahrer eines Klein-Lkw die Alleinschuld an einem Unfall trifft. Der Wagen der Marke Fiat Doblo Cargo war außerhalb des Ortsgebiets mit einem Rollstuhlfahrer kollidiert, der mangels Gehsteigs auf der Fahrbahn unterwegs war. Der Unfall geschah um 17.30 Uhr an einem Tag im Jänner, weswegen es schon dunkel war. Daher stellte sich im Prozess vor allem eine Frage: Hätte der Rollstuhlfahrer Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, damit ihn Autofahrer besser erkennen?

Der Rollstuhlfahrer war auf dem Weg vom Bahnhof nach Hause. Sein Rollstuhl wurde mit der Hand betrieben, er verfügte weder über Beleuchtung noch über Reflektoren. Auf der Sitzfläche war der Rollstuhl schwarz, die Metallteile in Silber gehalten. Bekleidet war der Rollstuhlfahrer zum Unglückszeitpunkt mit mittelhellen Jeans und einer dunkelblauen Jacke. Auf dieser verlief über dem Brustbereich hin zu den Oberarmen je ein weißer und ein roter Streifen.

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