Verfassungsausschuss verneint „Gold Plating“ bei Auftragsvergaben

Die Presse/Clemens Fabry
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Völlig unterschiedliche Dienstleistungsaufträge müssen auch künftig nicht zusammengerechnet werden.


Wien. Die Regierungsvorlage zum Bundesvergabegesetz 2018, mit dem mit zweijähriger Verspätung EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen, hat am Mittwoch den Verfassungsausschuss passiert. Eine für die mittelständische Wirtschaft wie auch für Auftraggeber brisante Auslegungsfrage wurde durch eine Ausschussfeststellung entschärft.

Strittig war, wie künftig vorzugehen ist, um festzustellen, ob ein Vorhaben bestimmte Schwellenwerte überschreitet – vor allem jenen für die EU-weite Ausschreibung (die „Presse“ berichtete). Der Verfassungsausschuss stellte nun fest, dass Dienstleistungsaufträge nur dann zusammenzurechnen sind, wenn es sich um Leistungen desselben Fachgebietes handelt.

Befürchtet worden war, dass auch völlig unterschiedliche Aufträge addiert werden müssen – etwa, wenn eine Gemeinde für ein Bauvorhaben Architekturplanung, Projektsteuerung, rechtliche Beratungsleistungen und Vermessungsleistungen ausschreibt. Dabei hätte es sich laut Juristen um eine Übererfüllung von EU-Vorgaben („Gold Plating“) gehandelt.

Neue Schwellenwerte

Laut Verfassungsausschuss muss jedoch in solchen Fällen weiterhin kein komplexes, EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt werden, sollten die Aufträge zusammengerechnet den Schwellenwert überschreiten. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen beginnt der Oberschwellenbereich künftig bei 221.000 Euro (bzw. in bestimmten Fällen bei 144.000 Euro), bei Bauaufträgen liegt die neue Grenze bei 5,548 Mio. Euro.

Insgesamt soll die Neuregelung das Bestbieterprinzip weiter forcieren, verfahrenstechnisch gibt es ebenfalls Änderungen. Neu ist auch die Pflicht zu elektronischen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ab Oktober 2018.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2018)

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