Folge 66. Karin S. ist die einzige Nichtraucherin in ihrer Firma. Ihre Kollegen treffen sich regelmäßig zum Rauchen im Büro einer Kollegin. Karin S. fragt sich, ob das rechtlich zulässig ist.
Nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind. Rauchen ist in Büros und vergleichbaren Räumen wie z.B. Werkstätten nur dann verboten, wenn ein Raucher und mindestens ein Nichtraucher gemeinsam im Raum arbeiten. In Büros, wo nur Raucher beschäftigt sind, ist das Rauchen demgegenüber gestattet. In Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen muss der Arbeitgeber zumindest durch technische oder organisatorische Maßnahmen, wie z.B. durch eine entsprechende Belüftung, getrennte Pausenzeiten für nichtrauchende und rauchende Mitarbeiter, zeitliche Begrenzung der Raucherlaubnis usw. dafür sorgen, dass Nichtraucher nicht durch Passivrauch geschädigt werden.
Das Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetz („TNRSG“) sieht neben Rauchverboten in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte vor. Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Solche Orte sind beispielsweise Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr zu festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Kunden- bzw. Parteienverkehr stattfindet. Für Gastronomiebetriebe sieht das TNRSG Sonderregelungen vor.
Raucherbüros zukünftig verboten
Mit 1. Mai 2018 tritt eine Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Kraft, die ein allgemeines Rauchverbot für Arbeitsstätten in Gebäuden festlegt, wenn auch nur ein Nichtraucher im Unternehmen beschäftigt ist. Relevant ist die Regelung daher insbesondere in jenen Betrieben, in denen das Rauchverbot nach dem TNRSG nicht zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmen vom Rauchverbot vor. So können Arbeitgeber einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist (sog. „Raucherräume"), wenn eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden ist. Bei den Raucherräumen darf es sich jedoch nicht um Arbeitsräume handeln. „Raucherbüros“ sind daher künftig nicht mehr erlaubt. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit dem Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden. Die Raucherräume müssen verschließbar sein und benötigen eine von den anderen Räumen getrennte Entlüftung.
In Unternehmen, in denen ausschließlich Raucher beschäftigt sind, darf weiterhin in der Arbeitsstätte geraucht werden, unter der Voraussetzungen, dass in der Arbeitsstätte kein Kundenverkehr herrscht. Davon unberührt bleiben die Rauchverbote aufgrund bestimmter Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, wie Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, Arbeiten in explosionsgefährlichen Bereichen oder an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht.
Betriebsrat bestimmt, wo geraucht wird
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so kann eine Betriebsvereinbarung über den Nichtraucherschutz abgeschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung darf die gesetzlichen Bestimmungen nicht umgehen, kann aber darüberhinausgehende Regelungen festlegen. Es ist z.B. möglich, die örtliche Festlegung der Raucherräume und deren Gestaltung, welche gesundheitsfördernden Maßnahmen der Betrieb in Verbindung mit dem Nichtraucherschutz anbietet, sowie bei Vorliegen sachlicher Gründe allenfalls weiterführende Rauchverbote, zu vereinbaren. Auch einzelvertragliche Regelungen sind möglich.
Wer gegen die Vorschriften des Nichtraucherschutzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit durchaus beträchtlichen Geldstrafen rechnen. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber, der nicht für die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen sorgt, als auch unter gewissen Voraussetzungen jene Personen, die entgegen dem Rauchverbot zur Zigarette - oder E-Zigarette - greifen. Letztere ist nämlich entgegen der weitverbreiteten Meinung ebenfalls von den Nichtraucherschutzbestimmungen umfasst.
Fazit
Der Arbeitgeber von Karin S. muss dafür sorgen, dass Karin S. vor den Einwirkungen des Tabakrauchs geschützt ist. Ab dem 1. Mai 2018 unterliegt die Firma dem allgemeinen Rauchverbot. Das Rauchen im Büro der Kollegin ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Der Arbeitgeber von Karin S. kann jedoch einen Raucherraum einrichten. Dabei darf es sich um keinen Arbeitsraum handeln und es muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Firma dringt.

Monika Sturm ist Rechtsanwältin bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung im Bereich Arbeitsrecht.