Rechtsfrage: Wer haftet für einen herabfallenden Blumentopf?

Symbolbild: Eine Frau sitzt auf ihrem Balkon und liest Zeitung zwischen blühenden Blumen.
Symbolbild: Eine Frau sitzt auf ihrem Balkon und liest Zeitung zwischen blühenden Blumen.(c) dpa/Frank Leonhardt (Frank Leonhardt)
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Begrünte Balkone gelten mitunter als Gefahrenquelle für Passanten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Nemetschke Huber Koloseus wissen Bescheid.

Mit der Novellierung der Bauordnung für Wien im Jahre 2014 wurde die nachträgliche Errichtung von straßenseitigen Balkonen über Verkehrsflächen gesetzlich verankert. Dadurch wurde nicht nur eine Aufwertung der jeweiligen Wohnungen erreicht, sondern auch die Wohnqualität im städtischen Bereich verbessert.

Doch begrünte Balkone können mitunter zu einer Gefahrenquelle werden: Immer wieder fallen Gegenstände auf die darunter liegende Wohnung, Straße, aber auch auf Passanten oder Fahrzeuge. Nun stellt sich die Frage, wer für den eingetretenen Schaden haftet. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall vorgesorgt und in § 1318 ABGB normiert, dass grundsätzlich den Wohnungsinhaber die Haftung für Schäden durch herabfallende Gegenstände trifft. Wer die Vorteile aus einer Wohnung zieht, muss daher auch die Konsequenzen für Schäden tragen. Als Wohnungsinhaber wird die Person bezeichnet, welche die faktische Verfügungsgewalt über die Wohnung hat, also der Mieter, Pächter oder Eigentümer.

Diese Bestimmung geht zurück auf die Zeiten der Römer. In dieser Zeit wurden alle möglichen Dinge einfach durch die Fenster auf die Straße geworfen, was zu einer Vielzahl an verletzten Passanten und Sachschäden geführt hat. Die Besonderheit dieser Art der Haftung ist, dass es kein Verschulden braucht, um eine Haftung zu begründen. Doch woher kommt dieser strenge Haftungsmaßstab? Für den Geschädigten ist nicht immer eindeutig feststellbar, wodurch und durch wen der Schaden verursacht worden ist – etwa vom Wohnungsinhaber selbst, durch Gäste oder durch Windböen. Dieser sogenannte Beweisnotstand wird mit der Regelung des § 1318 ABGB ausgeglichen.

Wie kann man sich nun von einer Haftung befreien?


 Der Gesetzgeber spricht nur allzu oft von "objektiver Sorgfalt": Das bedeutet, ob die Gefahr objektiv erkennbar war und vom Wohnungsinhaber auch verhindert werden hätte können. Wenn man also nachweisen kann, dass man beispielsweise den Blumentopf richtig am Fensterbrett befestigt hat, also "objektiv sorgfältig" gehandelt hat, kann man sich der Haftung entziehen.

Hier sind verschiedene Kriterien ausschlaggebend: Hängt der Blumentopf außen oder innen vom Balkongitter? Ist die Befestigung ausreichend für das durchaus beachtliche Gewicht, das ein solcher Blumentopf auf die Waage bringen kann? Die zentrale Frage, von deren Beantwortung die Haftung abhängig ist, lautet immer: War der Schadenseintritt vorhersehbar und hätte der Schaden vom Inhaber verhindert werden können?

Ungeachtet dessen, sollte aber jeder Wohnungseigentümer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen, um von etwaigen Schadenersatzforderungen aufgrund eines Personen- oder Sachschadens nicht erdrückt zu werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber insgesamt eine für den Geschädigten befriedigende Lösung geschaffen hat, die auch durch zahlreiche Gerichtsurteile gefestigt ist, die aber auch dem Schädiger die Möglichkeit gibt, sich von seiner Haftpflicht zu befreien. Ungeachtet dessen schadet es jedoch sicher nicht, einmal einen Blick nach oben zu werfen, wenn man am Gehsteig entlangspaziert.

Alexandra B. Huber und Konrad Koloseus von www.nhk-rechtsanwaelte.at
Alexandra B. Huber und Konrad Koloseus von www.nhk-rechtsanwaelte.at(c) Rita Newman



Alexandra B. Huber und Konrad Koloseus von Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rudolfsplatz 4, www.nhk-rechtsanwaelte.at

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