Expertin hält OGH-Urteil für irritierend, sieht es aber auf Judikaturlinie. Eine Frau, die schuldig geschieden wird, kann zur Betreuung eines Kindes bis zu dessen fünftem Lebensjahr Unterhalt beanspruchen.
WIEN.„das ist wahnsinn. was kann der arme kerl dafür, dass seine ex von einem anderen typen ein ,auffälliges‘ kind bekommt???? – kann ja nicht sein, dass wenn man mal verheiratet war, ein leben lang bezahlen muss!!! - wie soll es dann möglich sein eine neue familie zu gründen???“ – Der Bericht im „Rechtspanorama“ über ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, mit dem ein Mann zu Unterhaltszahlungen an seine Ex-Ehefrau verpflichtet wurde, weil diese sich um ein Kind von einem anderen Mann kümmern musste, lässt die Emotionen hochgehen – auch auf „diepresse.com“, wo das eingangs zitierte Posting noch eines der sachlicheren ist.
„Hat sich freiwillig verpflichtet“
Die Reaktionen reichen von „Wahnsinn“ bis zur Frage „Wo ist das Problem?“: „Der Mann hat sich freiwillig in einer einvernehmlichen Scheidung zum Unterhaltszahlen verpflichtet, weil er die Gattin und Mutter seiner zwei Kinder schnell loswerden wollte. Wo ist also ihr Problem noch mal? Soll er jetzt nicht zu seinem Vertrag stehen müssen?“
Doch selbst eine Expertin wie Astrid Deixler-Hübner, Professorin am Institut für Zivilprozessrecht der Universität Linz und Spezialistin für Scheidungsrecht, ist von der Entscheidung hin und her gerissen: „Das Urteil ist im Ergebnis fast nicht verständlich, aber es steht im Einklang mit der bisherigen Judikatur.“ Deixler-Hübner verweist zum Beleg auf eine vor Jahren ergangene analoge Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (237/99z): Damals hatte die geschiedene Frau mit einem Lebensgefährten ein behindertes Kind bekommen; als der Mann starb, lebte – zwölf Jahre nach der Scheidung – der Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehemann wieder auf.
Betreuungspflichten zählten nun einmal zu den Parametern, die für das Andauern oder Wiederaufleben eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs sprächen – mögen sie nun gegenüber einem Kind oder anderen Angehörigen bestehen. Der Anspannungsgrundsatz, wonach (Ex-)Partner sich um ihre Verdienstmöglichkeiten bemühen müssen, könne gegen eine Neo-Mutter nicht ins Treffen geführt werden: Ein Kind zu bekommen begründet kein Verschulden, das gegen die Anspannung sprechen würde.
Bemerkenswert ist allerdings ein Unterschied zum gesetzlichen verschuldensunabhängigen Unterhalt: Eine Frau, die schuldig geschieden wird, kann zur Betreuung eines Kindes bis zu dessen fünftem Lebensjahr Unterhalt beanspruchen – dies jedoch ausdrücklich nur im Fall eines gemeinsamen Kindes, nicht aber eines Kindes von einem Dritten.
„Man kann mit dem Ergebnis nicht glücklich sein“, sagt Deixler-Hübner. Ihrer Meinung nach ist die Entscheidung ein deutliches Zeichen dafür, wie reformbedürftig das österreichische Unterhaltsrecht ist: „Es ist das altmodischste von Europa.“
Deutscher Betreuungsunterhalt
In Deutschland etwa gib es neuerdings einen „Betreuungsunterhalt“: Damit können auch unverheiratete Elternteile für maximal drei Jahre vom anderen Unterhalt verlangen, wenn sie ein gemeinsames Kind betreuen. Demnach hätte im strittigen Fall der zweite Mann nicht nur dem Kind, sondern auch dessen Mutter Unterhalt leisten müssen. Der Rückgriff auf den früheren Ehemann hätte sich damit erübrigt.
AUF EINEN BLICK
■Das Urteil. Ein Mann hatte sich bei der einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, zwei ehelichen Kindern und der Frau Unterhalt zu zahlen. Als die Kinder erwachsen waren und die Frau eigenes Einkommen erzielte, ihr Anspruch wegen der geänderten Verhältnisse also erloschen war, bekam sie mit einem anderen Mann ein uneheliches Kind. Auch von diesem Mann lebt sie getrennt; er zahlt nur für das Kind Unterhalt. Der OGH bejahte die erneute Unterhaltsfpflicht des Exgatten, weil die Frau mit dem Kleinkind unverschuldet nicht selbsterhaltungsfähig war (3 Ob 134/09s).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.02.2010)