Falscher Verdacht auf „sozialen Autismus“

Derselbe Psychologe, die gleichen Widersprüche: Siebenjähriger in Heilpädagogik.

LINZ (geme). Derselbe Salzburger Psychologe wie im Fall P. (siehe Bericht oben) legte auch beim heute siebenjährigen M. den Grundstein für eine mögliche Sonderschullaufbahn: durch den Verdacht auf das „Asperger-Syndrom“. Diese auch „sozialer Autismus“ genannte Krankheit bezeichnet erhebliche Schwächen in der sozialen Interaktion und Kommunikation (ein geringes Interesse an Mitmenschen, Fixierung auf Spezialinteressen und ritualisierte Abläufe) und ist extrem selten.

Auch im Fall M. widersprechen dem frühen Asperger-Befund, aufgrund dessen der Bub nun schon seit Herbst 2008 in der Heilpädagogik betreut wird, jüngere Expertisen. „Was hier passiert, geht zulasten von Kindern wie meinem und zulasten des Steuerzahlers“, sagt nun der Vater von M. Zu Unrecht, wie der Mediziner, der in einem oberösterreichischen Spital beschäftigt ist, glaubt, erfährt sein Sohn im heilpädagogischen Kindergarten der Caritas für Menschen mit Behinderung in Wels die Betreuung eines Schwerbehinderten. Er stützt sich in seinem Versuch, eine Änderung der Betreuungssituation zu erreichen, auf die der „Presse“ vorliegenden Befunde eines Kinderpsychiaters, eines Neuropädiaters und auf das Gutachten des Sonderpädagogischen Zentrums Wels-Stadt. Kinderpsychiater, Neuropädiater wie Sonderpädagogin empfehlen, M. zur Schulvorbereitung in einen integrativen Kindergarten zu geben. Geschieht dies nicht bald, befürchtet der Vater langfristige negative Folgen: Die Befähigung für einen normalen Schulbesuch werde für M. schon frühzeitig verbaut.

Strittiges Sorgerecht

Die Zeit arbeitet gegen den Vater: Denn die Verbindlichkeiten für die Obsorge liegen vorläufig bei der Kindesmutter. Margreth Tews, die psychosoziale Beraterin des Vaters, erklärt dazu: „Das Gericht hat einen erstinstanzlichen Sorgerechtsbeschluss sofort als vorläufig verbindlich erklärt. Der Beschluss wurde zwar vom Rekursgericht gelinde gesagt arg zerzaust, und das Verfahren muss neu aufgerollt werden, die vorläufige Gültigkeit bis zur Beendigung des Obsorgeverfahrens ist aber nicht beseitigt worden.“ Auf den Wunsch der Mutter jedenfalls beruft sich die zuständige Abteilung der Landesverwaltung in ihrer Beantwortung der Beschwerde des Vaters: „Die Entscheidung darüber, in welcher Kinderbetreuungseinrichtung ein Kind betreut wird, liegt grundsätzlich in der Verantwortung der/des Erziehungsberechtigten des Kindes. Es steht den Eltern frei, ihr Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ihrer Wahl anzumelden und so eventuellen Empfehlungen von medizinischer und/oder psychologischer Seite Folge zu leisten. Kein Kind kann gegen den Willen der/des Erziehungsberechtigten in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden.“

Für den Vater ist die Haltung unverständlich: „M. schafft einen Salto auf dem Trampolin, ist Dritter beim Skirennen und Freischwimmer, er kann bis 30 zählen, seinen Namen schreiben.“ Irgendwann, befürchtet der Mediziner, werde die Stigmatisierung zu einer Self-fulfilling Prophecy: „Dann wird es zu spät sein.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.03.2010)

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