Kinderbetreuung: Was ist absetzbar?

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Symbolbild. (c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Noch gilt die alte Regelung für die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten. Sie stellt Eltern immer wieder vor ein Rätsel.

Wien. Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ein Auslaufmodell – aber noch kann man sie nützen, letztmalig für Ausgaben, die heuer anfallen. Absetzbar sind immerhin bis zu 2300 Euro pro Jahr und Kind (im Normalfall, wenn dieses zum Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat). Aber was genau kann man absetzen? Darüber herrscht nach wie vor Verwirrung. Nicht wenige Eltern verzichten deshalb ganz darauf. Oder stehen vor einem Rätsel, wenn etwa ein Reitkurs oder Fußballtraining steuerlich anerkannt wird, die Klavierstunden für dasselbe Kind jedoch nicht.

Die Lösung des Rätsels liegt dann wohl in der Qualifikation des Lehrers oder Trainers. Nur wenn dieser pädagogisch geschult ist, sind die Kosten absetzbar – egal ob es um bloße Nachmittagsbetreuung geht oder um Sporttraining, Musikunterricht oder einen Malkurs. Es kommt dabei ausschließlich auf die erzieherische Kompetenz an, nicht auf die fachliche. Seit 2017 gelten dafür sogar strengere Kriterien: Nötig ist eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden, mit den Lerninhalten Entwicklungspsychologie, Pädagogik, Kommunikation, Konfliktlösung, erste Hilfe und Unfallverhütung. Wer diese Schulung absolviert hat, kann seinen Kunden also – zumindest derzeit noch – quasi ein Steuerzuckerl anbieten.

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