Die Hölle: Seit 150 Jahren Teil der Rechtsordnung

Die Hölle in der Interpretation des Fra Angelico. In der nordischen Mythologie ist sie eher mit Kälte assoziiert.
Die Hölle in der Interpretation des Fra Angelico. In der nordischen Mythologie ist sie eher mit Kälte assoziiert.(c) Corbis via Getty Images (Leemage)
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Eidesablegung. Richter müssen an zeitliche und ewige Strafen des Meineids erinnern: selten praktisches, aber nach wie vor geltendes Recht.

Linz. Es ist fast genau 150 Jahre her, dass Kaiser Franz Joseph „mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes“ das Gesetz zum Verfahren bei den Eidesablegungen „zu verordnen“ befunden hat (RGBl 33/1868). Es gilt noch heute.


Neben den Eidesformeln für Zeugen, Sachverständige (überholt durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz) und Parteien, neudeutsch würde man wohl vom Wording sprechen, gebietet § 3 dem Richter, den Schwurpflichtigen „an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, (und) an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern“.

Zeitliche und ewige Strafen

Die zeitlichen Strafen des Meineides belaufen sich seit dem Strafgesetzbuch 1975 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren. Dies kann der Richter dem Schwurpflichtigen ja leicht erklären. Bei den „ewigen Strafen“ wird es schon schwieriger. Der Richter könnte wohl auf den Kirchenlehrer Augustinus und seinen „Gottesstaat“ (De civitate Dei) zurückgreifen, dessen 21. Buch sich unter anderem detailliert mit den Fragen von „Hölle und den Eigenschaften der ewigen Strafen“ beschäftigt sowie damit, „ob es möglich sei, dass Körper (der Verdammten) im Feuer (der Hölle) verbrennen und dennoch ewig darin leben“.
Entsprechend ihrer geografischen Herkunft sind die Höllenvorstellungen von Judentum, Christentum und Islam durch Feuer und Hitze geprägt, während der Ort Hel in der nordischen Mythologie, von dem sich das deutsche Wort Hölle ableitet, sich unter anderem durch große Kälte ausgezeichnet.


In unserer (noch) laizistischen, aufgeklärten Welt spielt der Eid im Zivilprozess eine mehr als untergeordnete Rolle. Der Verfasser erlebte in 37 Jahren zwei Zeugenvereidigungen und keine Vereidigung einer Prozesspartei. Im Strafprozess ist der Zeugeneid seit 2008 überhaupt abgeschafft. Die „ewigen Strafen“ haben in den letzten 150 Jahren ihren Schrecken verloren, der Vollzug der zeitlichen (Freiheits-)Strafen wird oft unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Auf Agnostiker und Atheisten wird keine Rücksicht genommen, auf die diesbezügliche verfassungsrechtliche Problematik (Grundrecht der Religionsfreiheit) sei hingewiesen.


Der Grazer Strafrechtsprofessor und Kriminologie Hans Gross, verstorben 1915, Begründer der Kriminalistik, konnte demgegenüber noch in der sechsten Auflage seines „Handbuchs für Untersuchungsrichter“ 1913 auf die Wichtigkeit geöffneter Fenster bei der Eidesablegung in manchen Gegenden hinweisen: Der einfache Bauer glaubte, der Teufel könne nur durch das offene Fenster in den Gerichtssaal gelangen, um sofort die Seele des Meineidigen zu holen. Ein früher Beitrag zur Vernehmungstechnik.

Ein Hofdekret aus 1816

Schon das Gesetz zum Verfahren bei den Eidesablegungen aus 1868 lässt „die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend die Eidesablegung Derjenigen, welche sich zur helvetischen Confession bekennen, endlich die Vorschriften des Hofdecretes vom 26. August 1826, Justizgesetzsammlung Nr. 2217, betreffend die Beeidigung der Mahomedaner durch dieses Gesetz unberührt“, also in Kraft.

Rechtsbereinigung überdauert

Die Hölle wird auch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz überdauern. Nach dem entsprechenden Ministerialentwurf sollen einfache Bundesgesetze, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden, außer Kraft treten, es sei denn, sie finden sich auf der Liste der Anlage des 2. BRBG. Und dort steht das Gesetz zum Verfahren bei den Eidesablegungen mit seinen „ewigen Strafen“, sinnigerweise genau eine Zeile über dem Todeserklärungsgesetz 1950.


In einem Teilbereich wirkt das Gesetz zum Verfahren bei den Eidesablegungen indessen modern: Es verpflichtet den Richter dazu, vor der Eidesablegung den Schwurpflichtigen „in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise“ zu belehren. Das erinnert an die seit dem 25. Mai geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Deren Art 7 Abs 2 stellt an das Ersuchen um schriftliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem die Anforderung, es müsse „in einer klaren und einfachen Sprache“ erfolgen.
Eine weitergehende Assoziation der Datenschutz-Grundverordnung mit der Hölle oder ewigen Strafen wolle man dem Verfasser nicht unterstellen.

Dr. Karl Krückl, MA LL.M ist Verteidiger in Strafsachen, emeritierter Rechtsanwalt
und Of Counsel der Bruckmüller
RechtsanwaltsgmbH in Linz

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