Umstrittene Moschee in Wien-Favoriten wieder geöffnet

MOSCHEE-VEREIN 'NIZAM-I ALEM'
MOSCHEE-VEREIN 'NIZAM-I ALEM'APA/ROLAND SCHLAGER
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Die vergangene Woche geschlossene Moschee in Wien Favoriten ist wieder offen. Die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) übernahm die Moschee. Kultusamt erkannte bei einem Lokalaugenschein am Freitag "keine problematischen Auffälligkeiten".

Die Moschee am Antonsplatz in Wien-Favoriten hat wieder geöffnet. Sie wird nun von der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) geführt. Die Glaubensgemeinschaft übernimmt die Haftung, die Behörden werden dies "überwachen und beim geringsten Verstoß" einschreiten. Das Kultusamt habe bei einem Lokalaugenschein am Freitag "keine problematischen Auffälligkeiten" festgestellt. Alle politischen Symbole und bedenklichen Zeichen seien entfernt worden, sagte ein Sprecher des Kultusamtes.

Vergangenen Freitag ließ die Bundesregierung die vom Moschee-Verein "Nizam-i Alem" in Wien-Favoriten betriebene Moschee schließen. Diese sei illegal betrieben worden, hieß es in einer Begründung. Die IGGÖ hat daraufhin durch ein Schreiben von Präsident Ibrahim Olgun und das Einreichen aller Unterlagen an das Kultusamt die Moschee übernommen.

Alle Missstände verhindern und beseitigen

Die IGGÖ übernimmt damit die Haftung für die Ordnung und Einhaltung der Gesetze, betonte das Kultusamt in einer Stellungnahme. Weiters wurde festgehalten, dass die Glaubensgemeinschaft alle Missstände in der Moschee innerhalb ihrer Religionsgemeinschaft verhindern und beseitigen muss. Wenn sie dieser Kontrollfunktion nicht ausreichend nachkommt, werden weitere Schritte eingeleitet. Zudem werde man die IGGÖ auffordern, darzulegen, wie eine wirksame begleitende Kontrolle durch die Glaubensgemeinschaft erfolgen wird.

Die Arabische Kultusgemeinde, von der sechs Moscheen aufgelöst wurden, hat wie berichtet ihren Auflösungsbescheid beim Kultusamt beeinsprucht. Die Beschwerde bezog sich allerdings auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid, erklärte eine Sprecherin des Kultusamts. Man habe keinen Ansatzpunkt, dass dieser Beschwerde stattgegeben werden sollte.

(APA/fest)

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