VfGH sichert Musikerin aus Japan Aufenthalt

Im Gegensatz zu anderen Fremden würde nämlich bei selbstständigen Künstlern die Haftungserklärung „ins Leere laufen“, was verfassungswidrig wäre.
Im Gegensatz zu anderen Fremden würde nämlich bei selbstständigen Künstlern die Haftungserklärung „ins Leere laufen“, was verfassungswidrig wäre.(c) APA/AFP/FRANCISCO LEONG
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Dritter kann für Unterhaltskosten bürgen.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhilft einer Musikerin aus Japan dazu, in Wien bleiben zu können. Die Frau hatte nach ihrem Instrumentalstudium Viola den Aufenthaltstitel „Studierende“ auf „Künstler“ umstellen lassen wollen. Der dafür zuständige Landeshauptmann von Wien, damals noch Bürgermeister Michael Häupl, wies den Antrag jedoch ab.

Auch das Verwaltungsgericht Wien verneinte ein Recht der Japanerin, sich hier aufzuhalten. Es stellte zwar fest, dass die Frau ihren Lebensunterhalt teilweise mit Auftritten mit ihrer Viola bestreite. Für heuer rechnete sie aber nur mit 6000 bis 7000 Euro an Einkommen. Ihr Auskommen ist trotzdem gesichert: Abgesehen davon, dass sie auf eine Erbschaft ihres Vaters in Höhe von rund 300.000 Euro zurückgreift, wenn sie Geld braucht, liegt auch eine Haftungserklärung eines Dritten vor, der nötigenfalls bereit wäre, für Unterkunft und Unterhalt aufzukommen.

Dritter übernahm Haftung

Diese Absicherung ließ das Verwaltungsgericht Wien aber nicht gelten. Dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 meinte es zu entnehmen, dass selbstständige Künstler einen Aufenthaltstitel nur dann bekommen könnten, wenn ihr Unterhalt zur Gänze durch ihr Einkommen gedeckt wäre.

Für den VfGH ist diese Auslegung des Gesetzes jedoch gleichheitswidrig (E4360/201). Im Gegensatz zu anderen Fremden würde nämlich bei selbstständigen Künstlern die Haftungserklärung „ins Leere laufen“, was verfassungswidrig wäre. Der VfGH wörtlich: „Wird daher eine Haftungserklärung für einen selbstständigen Künstler abgegeben, bleibt hinsichtlich der Intensität der Tätigkeit lediglich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist.“ (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2018)

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