Gastkommentar

Zur Kopftuchdebatte: Fünf Thesen und ein Fazit

Mit Scheinmoral gegen ein Scheinproblem: Wir haben uns an den Bikini gewöhnt, wir werden uns auch an die Burka gewöhnen.

1.These: Nur die zivile Nötigung, nicht aber die Vorschrift eines Kopftuches und nicht das Kopftuch selbst verstoßen gegen die persönlichen Rechte seiner Trägerin.

Religiöse Sittlichkeitsvorschriften wie Hijab, Niqab oder Burka sind grundsätzlich problematisch. Doch sind Zwang und Vorschrift nicht eins. Was eine Frau nicht müssen soll, das darf sie immer noch dürfen.

Viele Religionen stehen im Konflikt mit Frauenrechten. Der Staat jedoch bezieht dazu keine Position, da die Religionszugehörigkeit freiwillig ist und die dogmatischen Fragen einer Religion Sache der Religion und nicht des Staates sind.

Der Staat entscheidet nicht, ob eine Frau Priester werden kann, ob ein Jude Wiener Schnitzel essen darf, oder ob eine muslimische Frau in der Öffentlichkeit den Schleier zu tragen hat. Der Staat schreitet nur dann ein, wenn die Befolgung eines religiösen Gebotes oder Verbotes gegen die persönlichen Rechte eines Einzelnen erzwungen wird, oder wenn ein religiöses Gesetz gegen die Zivilgesetze eines Landes verstößt. Statt also den Religionen im Lande Gesetze vorzuschreiben, sollte der Staat das Recht der Religionsausübung wie auch der Religionsverweigerung schützen.

2.These: Eltern haben das Recht, ihren Kindern Kleidungsvorschriften zu machen und ihr eigenes Verständnis des Anstands aufzuprägen.

Eltern besitzen das Recht, ihren unmündigen Kindern gewisse Dinge zu verbieten, zu empfehlen und zu erlauben.

So dürfen sie etwa ihrer kleinen Tochter die Rocklänge vorschreiben und ihre eigenen Werte des Anstands vermitteln – solange diese nicht im öffentlichen Konflikt mit den Werten eines Landes stehen und die persönlichen Rechte der Minderjährigen gewahrt bleiben. Verbieten wir nun das Kopftuch, und sei es nur bis zum zehnten Lebensjahr, so müssen wir den Eltern verbieten, jegliche Vorschriften des Anstands an ihre Kinder zu machen. Der Staat würde dann zum Alleinerzieher seiner Kinder.

Das Argument, dass muslimische Mädchen mit Kopftuch in der Schule Diskriminierung erfahren könnten, ist ebenso verkehrt wie das Argument, Frauen hätten sich moderat zu kleiden, um nicht von Männern belästigt zu werden. Nimmt man Schülerinnen außerdem das Recht, an öffentlichen Schulen ein Kopftuch zu tragen, so zwingt man sie in religiöse Privatschulen.

3.These: Das Kopftuch verhindert nicht ein friedliches Zusammenleben der österreichischen Bürger und Bürgerinnen.

Im Wesen ist der Hijab eine Kopfbedeckung wie jede andere. Nur aus Konvention agiert er als religiöse „Uniform“. Aber dieser Zusammenhang ist nicht zwingend. Es ist theoretisch möglich für eine nicht muslimische Frau, einen Hijab zu tragen, nur weil dies fesch ist. Wer entscheidet, ob der Träger einer Kippa wirklich Jude ist oder ob unter dem Tiroler Hut wirklich ein echter Tiroler steckt? Ganz gewiss nicht der Staat. Für ihn sind zivile Kopfbedeckungen wertneutral, solange sie die Ausübung bürgerlicher Pflichten nicht behindern. Nur den Antitirolern ist der Tiroler Hut ein Ärgernis.

4.These: Es gibt keinen vernünftigen Grund, persönlich getragene religiöse Symbole aus dem öffentlichen Bereich zu verbannen.

Die österreichische Variante der Religionsneutralität hält zwar an „abgesegneten“ Symbolen der (christlichen) Religion fest, vertritt jedoch in Sache Kopftuch einen extremen Laizismus, der das Tragen religiöser Symbole im öffentlichen Dienst als Mangel an Objektivität und Loyalität versteht. Doch verhält es sich genau umgekehrt: Ein religiöses Symbol kann auch Bekenntnis zu einem säkularen Staat sein.

Stellen wir uns vor: Eine Richterin in einem Wiener Bezirksgericht trägt als praktizierende Muslimin den Hijab.

Bedeutet dies nicht, dass diese Richterin als muslimische Frau sich zum Gesetz und zum Wertekanon des österreichischen Staates bekennt, dass sie als muslimische Frau in der Lage ist, ein objektives und gerechtes Urteil zu fällen und dass sie damit nach ihrem besten Gewissen die Interessen der Republik Österreich und ihrer Bürger und Bürgerinnen vertritt? Trägt sie nicht den Hijab, da sie von der grundsätzlichen Verträglichkeit ihrer Religion mit dem zivilen Gesetz überzeugt ist?

Der Hijab im öffentlichen Raum ist nun kein Zeichen mehr einer Parallelgesellschaft, sondern genau im Gegenteil, er ist ein Symbol der Integration und des „friedlichen Zusammenlebens“. Er ist Zeichen nicht eines radikalen, sondern eines modernen weltoffenen Islams.

5.These: Burka und Niqab sind vom „Anti-Burka-Gesetz“ auszuschließen.

Mit dem übereifrigen Anti-Gesichtsverhüllungs-Gesetz hat sich Österreich ein Gesetz eingebrockt, das nur durch zahllose rechtliche und praktische Ausnahmen realisierbar ist: Masken, Bandagen, Blindenbrillen, arbeitsbedingte Verhüllungen und Schutzgitter zur Sportausübung sind gestattet. In diesen Fällen kann man mit Gesichtsverhüllung im Alltag gut leben. Nach welchem vernünftigen Grund sollten nun die „Schutzgitter“ zur Religionsausübung nicht auch zu diesen Ausnahmen zählen?

Nach keinem. Auch für die Burka kann eine amtliche Genehmigung erteilt werden, die es einer Burkaträgerin ermöglichen würde, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Ein amtlicher „Burka-Ausweis“ böte auch die Gelegenheit, durch ein Gespräch mit den Betroffenen Einblick in die Familienverhältnisse zu bekommen und auf etwaige Nötigung aufmerksam zu werden. Statt Isolation wäre dies ein Schritt zur Integration.

Fazit: „Friedliches Zusammenleben“ bedeutet Zusammen-arbeit.

Die Debatte um Kopftuch, Burka und andere religiöse Symbole dreht sich um ein Scheinproblem, hinter dem sich eine Scheinmoral verbirgt. Restriktivere Gesetze vertiefen nicht nur religiöse und soziale Diskriminierung, sie legalisieren sie auch. Aus einer Scheindebatte wird somit ein Konflikt, der sich mit Vernunft und bürgerlicher Aufklärung vermeiden ließe.

Wir haben uns an den Bikini gewöhnt, wir werden uns auch an die Burka gewöhnen. Die jetzige Scheinmoral der österreichischen Integrationspolitik dagegen führt zu einer Illiberalisierung der Gesellschaft, in der das „Fremde“ fremd bleiben muss, weil es fremd gemacht wird. Aus Angst vor einem immer radikaleren Islam übernimmt der Staat die Rolle der Radikalisierung selbst.

Gewiss gibt es wahre Probleme radikaler Gruppen – ob religiös oder nicht. Aber wir können Demokratie nicht mit Sippenhaftung betreiben. Und wir dürfen auch nicht aus Demokratie einen Populismus der Angst machen. Eine offene Gesellschaft ist immer noch das beste Mittel gegen eine geschlossene. Die liberalen Demokratien sind nicht, wie manche meinen, am Ende; sie sind erst am Anfang. Ich wünsche mir, dass Österreich mit diesem Anfang in Europa vorangehen wird.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

DER AUTOR

Asher D. Biemann ist Professor für moderne jüdische Philosophie an der University of Virginia, USA, wo er seit über 20 Jahren lebt. Der gebürtige Grazer, der auch Martin-Buber-Gastprofessor in Frankfurt war und zuvor an der Harvard University lehrte, ist Autor zahlreicher Aufsätze und Bücher, darunter zuletzt : „Michelangelo und die jüdische Moderne“ (2016). [ Privat ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.07.2018)

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