Journalistische Anfragen an Behörden dürfen nichts kosten

(c) Clemens Fabry
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Die Plattform "Addendum" berichtete nach einer Recherche, dass zahlreiche Gemeinden für Auskünfte Gebühren verlangt hatten. Das Finanzamt nahm dazu Stellung: Geld für Information zu verlangen sei in diesem Fall nicht erlaubt.

Die Plattform "Addendum" hatte Anfang 2018 von allen österreichischen Gemeinden Informationen zu deren jeweiligen Sport- und Kulturförderungen erfragt. Abgesehen davon, dass viele Kommunen diese Anfrage ignorierten oder die Antwort verweigerten, forderten laut der Rechercheplattform rund ein Fünftel eine Gebühr von 14,30 Euro pro "Eingabe". Dies bedeute ein Kostenrisiko von rund 30.000 Euro, so "Addendum", das dagegen Rechtsmittel einlegte. Ähnlich war es auch dem Forum Informationsfreiheit ergangen, das sich nach Anfragen zum Wahlrecht in Niederösterreich mit bis zu 7.500 Euro Gebührenforderungen konfrontiert sah.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel hat nun klargestellt, dass journalistische Anfragen an Behörden nicht kostenpflichtig sein dürfen. In einem Schreiben an Städte, Gemeinden und Bundesländer wird dafür das "öffentliches Interesse" von Medienanfragen als ausschlaggebend genannt. "Addendum" sieht einen "Erfolg für die journalistische Arbeit in Österreich".

"Recht auf Zugang zu Informationen"

Unabhängig von den beiden genannten Causen entschied im Mai 2018 der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Beschwerde eines Wiener Journalisten aus dem Jahr 2016. Dieser hatte Dokumente der Stadt Wien einsehen wollen, war aber abgewiesen worden. Der VwGH konstatierte mit Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonventionund die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein "Recht auf Zugang zu Informationen" - unter "bestimmten Voraussetzungen". Als Kriterien für die mögliche "Notwendigkeit einer Offenlegung" nannte das Höchstgericht dabei auch "die Rolle des Zugangswerbers", also die eines Journalisten als "social watchdog".

Darauf verweist nun auch das Finanzamt "aus gegebenem Anlass". "Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation ein einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr an", stellt es fest. Denn eines der Kriterien für die Gebührenpflicht seien "die Privatinteressen des Einschreiters". Dieses treffe im Fall einer Medienanfrage nicht zu, womit auch keine Gebührenpflicht vorliege.

Journalistischer Zweck muss erkennbar sein

Es müsse "in der Anfrage aber erkennbar sein, dass die Anfrage von einem Journalisten gestellt wird und dieser einen journalistischen Zweck verfolgt bzw. muss angeführt werden, welcher journalistische Zweck damit verfolgt wird", schreibt das Finanzamt abschließend. Anders als im VwGH-Erkenntnis werden damit allerdings "Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen" (VwGH) nicht berücksichtigt, das heißt, in diesem Schreiben nicht von einer Gebührenpflicht ausgenommen.

(APA)

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