Wie der Datenschutz den Einsatz von Fotos beschränkt

Es ist üblich, Mitarbeiterporträts auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen, um das eigene Image aufzupolieren.
Es ist üblich, Mitarbeiterporträts auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen, um das eigene Image aufzupolieren.(c) imago/Ikon Images
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Bildnutzung in Unternehmen. Wenn die Verwendung von Lichtbildern nicht durch berechtigte Interessen des Unternehmens gerechtfertigt ist, bedarf sie in aller Regel der Einwilligung der abgebildeten Personen. Dieses muss freiwillig erklärt werden, um die gewünschte Wirkung zu entfalten.

Wien. Im Hinblick auf die seit 25. Mai anwendbare Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt sich für Unternehmen häufig die Frage, wie sich das neue Regime auf die mannigfaltige betriebliche Nutzung von Bildern auswirkt. Schließlich ist es üblich, Mitarbeiterporträts auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen, At-Work-Fotos in sozialen Medien zu posten, Fotos der Teilnehmer von Veranstaltungen zu verwenden oder Personen als Werbetestimonials zu nutzen, um das eigene Image aufzupolieren.

Obwohl schon vor der DSGVO anerkannt war, dass das Bild einer Person ein personenbezogenes Datum darstellt, hat das Datenschutzrecht im Zusammenhang mit Bildern bislang kaum eine praktische Rolle gespielt. Weil das Bewusstsein für die datenschutzrechtliche Tangente fehlte, dominierte der zivilrechtliche Bildnisschutz. Dies dürfte sich nun mit der DSGVO ändern. Schließlich ist die Verwendung von (insbesondere digitalen) Fotos wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts nun auf Basis datenschutzrechtlicher Normen zu prüfen. Allerdings hat sich das Regime der Bildnutzung auch mit der DSGVO nicht komplett geändert.

Auf Aufnahmen hinweisen

Ähnlich dem zivilrechtlichen Bildnisschutz dürfen Fotos bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des datenschutzrechtlich Verantwortlichen (also des Unternehmens) erstellt und genutzt werden. Dieses lässt sich in aller Regel bei der Veranstaltungsfotografie argumentieren, sofern ein größerer Personenkreis in gewöhnlichen (nicht bloßstellenden) Situationen erfasst wird. Schließlich hat das betreffende Unternehmen ein valides Interesse, das breite Publikum über ein stattgefundenes Event auch mit Bildern zu informieren. Dabei ist aber ein deutlicher Hinweis auf die Fotoaufnahmen zu empfehlen, um den Erwartungen der Veranstaltungsteilnehmer gerecht zu werden. Weiters kommt dieser Rechtfertigungsgrund auch bei Fotos öffentlicher Flächen mit beiläufig aufgenommenen Personen zur Anwendung. Unternehmensintern kommen berechtigte Interessen auch bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos für eine Kontaktdatenbank (zur Erleichterung der Zusammenarbeit) sowie für Ausweiskarten (aus Sicherheitserwägungen) in Betracht.

Wenn die Bildnutzung im Unternehmen nicht durch berechtigte Interessen gerechtfertigt ist, kann sie in der Regel nur auf Basis einer Einwilligung erfolgen. Dies ist in der Praxis vor allem bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos auf der Website oder in Social-Media-Kanälen des Unternehmens der Fall. Ebenso bedarf die Verwendung von Lichtbildern für Werbezwecke einer entsprechenden Einwilligungserklärung der abgebildeten Person als Werbetestimonial. Dasselbe gilt für Promotionvideos, in denen Mitarbeiter prominent miteinbezogen werden.

Dabei müssen Unternehmen insbesondere beachten, dass das Einverständnis zur Bildnutzung freiwillig erklärt werden muss. Jedenfalls unzulässig wäre es daher, die Anstellung beim Unternehmen von der Zustimmung des neuen Mitarbeiters zur Veröffentlichung seines Bildes abhängig zu machen oder mit dem Arbeitsvertrag zu koppeln. Weiters müssen Unternehmen die erhöhten Anforderungen an die inhaltliche Determinierung der Einwilligungserklärung in Bezug auf den konkreten Zweck und den beabsichtigten Umfang der Bildnutzung beachten.

Widerruf jederzeit möglich

Als besondere Herausforderung können die Abgebildeten letztlich eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dann dürfen diese Lichtbilder nicht mehr verwendet werden – bereits erfolgte Fotonutzungen bleiben allerdings rechtmäßig. Daher müssen Fotos bei Wegfall der Einwilligung von Onlinemedien gelöscht werden. Bereits erstellte Druckwerke müssen zwar nicht vernichtet, dürfen aber nicht weiter aktiv genutzt und verbreitet werden.

Unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Fotoaufnahme und -nutzung sieht das neue Datenschutzregime umfangreiche Informationspflichten vor. So müssen alle abgebildeten Personen insbesondere darüber informiert werden, für welche Zwecke die Aufnahmen verwendet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt, wie lang die Bilder gesichert bleiben und welche Rechte sie haben. Diese Verpflichtung wird üblicherweise durch Datenschutzhinweise erfüllt – etwa als Aushang bei Veranstaltungen oder über die Mitarbeiter-Datenschutzerklärung.

Auch wenn die Anwendbarkeit der DSGVO auf Bildaufnahmen entgegen so mancher Befürchtung nicht zu einer kompletten Abkehr von bestehenden Grundsätzen führt, haben Unternehmen insbesondere die (i) korrekte Rechtsgrundlage für die Bildnutzung zu klären und dokumentieren, (ii) strengere Anforderungen für die Einholung von Einwilligungserklärungen zu beachten und (iii) umfassende Informationspflichten einzuhalten. Eine Bildnutzung aus berechtigten Interessen bleibt – ähnlich wie beim zivilrechtlichen Bildnisschutz – weiterhin zulässig.

Andreas Seling ist Rechtsanwalt bei Dorda Rechtsanwälte GmbH (andreas.seling@dorda.at), Dominik Schelling ist ebendort Rechtsanwaltsanwärter (dominik.schelling@dorda.at)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2018)

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