EuGH: Strenge Hürden auch für neue Gentechnik

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Völlig überraschend urteilt das EU-Gericht, dass auch Produkte der neuen Gentechnik-Verfahren wie Crispr/Cas9 der strikten GVO-Richtlinie unterliegen. Doch es gibt Ausnahmen.

Knalleffekt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg: Entgegen aller Erwartungen widerspricht das Gericht dem Schlussantrag des Generalanwalts und unterwirft auch Organismen, deren DNA mittels Genom Editing (Mutagenese) verändert wurden, den strenger EU-Richtlinie zu genetisch veränderte Organismen (GVO) unterliegen. Gentechnik-Gegner hatten gefürchtet, dass Europa hier, so wie etwa die USA, Ausnahmeregelungen schafft und so eine Hintertüre für genmanipulierte Nahrungsmittel in den europäischen Handel öffnet.

Etliche Wissenschaftler hatten sich im Vorfeld für einen entspannteren Umgang der EU mit den neuen Gentechnik-Verfahren stark gemacht. Anders als bei der klassischen Gentechnik wird beim Genom Editing kein fremdes Erbgut in die Pflanzen eingebracht. Das Resultat ist also ein Organismus, der so auch durch Züchtung hätte entstehen können. Eine Ausnahme von der strengen GVO-Verordnung hätte auch Universitäten und kleineren Unternehmen Zugang zur von milliardenschweren agrochemischen Konzernen dominierten Branche ermöglicht.

EU-Mitgliedsländer dürfen noch strenger sein

Dem EuGH war das Risiko offenbar dennoch zu hoch: Auch neue Organismen, die nach der Urteilsverkündung mittels den neuen Mutageneseverfahren kreiert werden, müssten die Prüf- und Kennzeichnungspflichten nach der GVO-Verordnung befolgen, da sich die "Risiken als vergleichbar mit den bei der Erzeugung und Verbreitung von GVO im Wege der Transgenese auftretenden Risiken erweisen könnten", heißt es im Urteil.

Ganz eindeutig ist das Urteil allerdings nicht. Der EuGH sieht Ausnahmen für jene Pflanzen vor, die durch Mutagenese-Verfahren hergestellt wurden, die "herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten". Welche Produkte das genau sind, erläutert das Gericht allerdings nicht.

Klar ist jedoch, dass es jede EU-Land weiter erlaubt sein wird, derartige Organismen unter Beachtung des Unionsrechts (insbesondere der Regeln über den freien Warenverkehr) den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen.

>>> Das gesamte Urteil zum Nachlesen

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