Wann man auf eigene Gefahr handelt

Cave canem! Nicht immer ist der Halter für sein Tier (am Bild ein Mastino Napoletano, er gilt als Nachfahre der römischen Kriegshunde) verantwortlich.
Cave canem! Nicht immer ist der Halter für sein Tier (am Bild ein Mastino Napoletano, er gilt als Nachfahre der römischen Kriegshunde) verantwortlich.(c) REUTERS (Mike Segar)
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Ob beim Sport oder im Umgang mit Tieren: In aktuellen Urteilen mahnen die Höchstrichter Eigenverantwortung ein. Es müsse nicht immer ein anderer schuld sein, wenn etwas passiert.

Wien. Wird jemand verletzt, stehen oft Schadenersatzansprüche im Raum. Doch es gibt auch eine Eigenverantwortung, sodass Klagen ins Leere laufen können. Das macht der Oberste Gerichtshof (OGH) in drei neuen Entscheidungen klar.

In einer ging es um einen Vorfall im Salzburger Land. Eine Frau wurde in einem Lokal vom Hund eines aus Deutschland kommenden Gastes gebissen. Die Frage, wie es dazu kam, konnte nicht ganz geklärt werden. Entweder biss der Hund die Frau, nachdem sie ihm ein „Leckerli“ gegeben hatte und danach die Hand wieder wegnahm. Oder das Ganze passierte einige Minuten nach der Übergabe des Futters, als die Frau etwas am Boden Liegendes aufheben wollte und den Hund berührte.

Nun argumentierte die verletzte Frau damit, dass laut dem Wiener Tierhaltegesetz Hunde in Lokalen mit Maulkorb zu versehen sind, oder so an der Leine geführt werden müssen, dass das Tier nichts anstellen kann. Dem entgegnete der OGH, dass in Salzburg keine Wiener Gesetze gelten und sich am Unglücksort keine derartige Regel finden lässt.

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