Ist ein Produktname einigermaßen originell, ist er auch dann zuzulassen, wenn er bloß einen erhofften Zustand beschreibt.
Wien. Nein, so einfach gehe das nicht, meinte das Patentamt. Man könne sich nicht die allzu simple Wortmarke „Stimmung hoch zwei“ für Bier und sonstigen Alkohol sichern. Denn da fehle die Unterscheidungskraft zu anderen Bieren, schließlich sei gute Stimmung nur ein beschreibender Ausdruck für Bier und Alkohol. Ja, diese Stimmung sei schlicht ein wünschenswerter Gemütszustand, der aus dem Konsum des Getränks resultieren solle.
Was folgte, war ein juristischer Streit, der bis zum Höchstgericht ging. Und in dem auch die Frage, ob Alkohol wirklich immer glücklich mache, erörtert werden musste.