Zu laut Pornos geschaut: Wohnung weg

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Mieter argumentierte mit der Hellhörigkeit des Hauses.

Wien. Fällt ein Mieter mit unleidlichem Verhalten auf, so kann der Vermieter den Vertrag mit ihm lösen. Wann ein Mieter unleidlich ist, muss aber im Einzelfall geklärt werden.

So wehrte sich ein Mieter gegen die Kündigung. Bereits die Unterinstanz befand aber, dass der Mann die Wohnung räumen müsse. Denn aus dieser seien sowohl am frühen Morgen als auch tagsüber und am Abend laute Geräusche gekommen. So seien stundenlang Musikstücke laut gehört und (Porno-)Filme abgespielt worden. Selbst nach einer Ermahnung und sogar noch nach der Einleitung des Räumungsverfahrens habe der Mieter diese Verhaltensweisen fortgesetzt.

Der Mieter machte die Hellhörigkeit des Hauses dafür verantwortlich, dass andere an seinem Film- und Musikgeschmack teilhaben müssten. Sein Wunsch nach einem bautechnischen Gutachten zum Haus sei jedoch unerfüllt geblieben. Auch vor dem Obersten Gerichtshof war der Mieter aber nicht erfolgreich. Das Verhalten des Manns sei als unleidlich einzustufen, erklärten die Richter (3 Ob 112/18v). Der Mann muss seine Filme künftig anderswo schauen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.10.2018)

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