Oberster Gerichtshof bestätigt Disziplinarstrafe von 5000 Euro.
Wien. „Die Staatsanwältin schwimmt noch auf der alten Welle eines untergehenden Systems. Dieses System der Bespitzelung, der Vernaderung und der Verfolgung wollen wir in diesem Land nicht mehr haben.“ So sprach der Verteidiger eines nach dem Verbotsgesetz Angeklagten in seinem Schlussplädoyer vor dem Geschworenengericht. Er bezog sich aber nicht auf die alte Welle des NS-Regimes, sondern auf die heutige Strafverfolgung, die im Begriff war, einem Holocaust-Leugner den Prozess zu machen.
Der Oberste Gerichtshof hat nun bestätigt, dass der Anwalt damit die Grenzen der zulässigen sachlichen Verteidigung überschritten hat. Er sei weit darüber hinausgegangen, den Geschworenen bloß klarzumachen, dass nicht mit jeder Anklageerhebung der Angeklagte schuldig sein müsse und nicht immer etwas dran sein müsse, „nur weil ein Staatsanwalt irgendetwas verfolgt“.
Der OGH räumt ein, dass ein Rechtsanwalt zwar befugt ist, „alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Unsachliche oder beleidigende Äußerungen sind aber weder unter dem Gesichtspunkt gewissenhafter Vertretung noch unter jenem der Meinungsfreiheit zulässig“ (20 Ds5/18t). Die Strafe von 5000 Euro ist damit fix. (kom)