EU-Gericht kippt österreichische Regelung gegen Sozialdumping

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Ein Österreicher ließ von einer slowenischen Firma Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus durchführen. Weil die Firma unter Sozialdumping-Verdacht geriet, musste der Auftraggeber einen Teil des Lohns als Sicherheitsleistung an die Behörde zahlen.

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat eine österreichische Regelung gegen Sozialdumping gekippt. Eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister verstößt gegen EU-Recht. Das geht aus einem Urteil (C-33/17) des Europäischen Gerichtshofs vom Dienstag hervor.

Was war geschehen? Ein Österreicher ließ von dem slowenischen Unternehmen "Cepelnik" Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus in Kärnten durchführen.  Der Auftragswert betrug 12.200 Euro. Während der Arbeiten leitete die österreichische Verwaltung eine Untersuchung gegen das slowenische Bauunternehmen ein. Es bestand der Verdacht, dass die Firma einige der entsendeten Arbeitnehmer nicht angemeldet hatte. Zudem wurden die Lohnunterlagen nicht in deutscher Sprache bereitgehalten. Deshalb wies die Behörde den österreichischen Auftraggeber an, den zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Restwerklohn von 5200 Euro als Sicherheitsleistung für eine Geldstrafe, die das slowenische Bauunternehmen in Österreich möglicherweise zu zahlen habe, bei der Behörde abzuführen.

Als die Firma "Cepelnik" nun die Restzahlung vom österreichischen Auftraggeber einforderte, berief sich dieser auf die Sicherheitsleistung von 5200 Euro und dass er damit den ausstehenden Lohn bereits bezahlt habe.

Das zuständige Bezirksgericht Bleiburg hat in der Folge den Fall an den EuGH verwiesen. Nun hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH)  in einem Urteil (C-33/17) entschieden, dass eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister gegen EU-Recht verstößt.

"Unionrechtswidirg"

Die Regelung, wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße in einem anderen EU-Staat auferlegt wird, sei "unionsrechtswidrig", stellten die EU-Richter klar. Derartige nationale Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich sei.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie sei in diesem Fall nicht anwendbar. Die österreichische Regelung beschränke den freien Dienstleistungsverkehr.

AK fordert Europäische Arbeitsbehörde

Die Arbeiterkammer nimmt das Urteil zum Anlass, wieder einmal die Schaffung einer Europäischen Arbeitsbehörde zu fordern. Denn die im EU-Recht vorgesehene grenzüberschreitende Vollstreckung funktioniere nicht.

Als "realitätsfern" bezeichnete die SPÖ-Europaabgeordnete Evelyne Regner das Urteil. Österreich stehe "im Zentrum von Lohnbetrug und Sozialdumping", das Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort" müsse kontrolliert werden. Auch sie fordert, "die europäische Arbeitsmarktbehörde muss endlich kommen - und zwar mit ordentlichen Durchsetzungsrechten".

(APA/red.)

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