Warum ich krank war

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Krankenstand. Muss man bekannt geben, woran man laboriert? Der Gesetzgeber sagt nein. Dem Arbeitsklima zuträglicher ist Information nach dem Motto: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.

Beim Aufwachen war die Migräne da. Er schaffte es noch, in der Zentrale anzurufen. Er sei krank und könne am heutigen Meeting nicht teilnehmen, stöhnte er und legte auf. Mehr ließen die Kopfschmerzen nicht zu. Am nächsten Tag war er wieder im Büro – und spürte eine Wand. In seiner Abteilung schnitt man ihn, das war offensichtlich. Als er es ansprach, wich man ihm aus. Über drei Ecken erfuhr er, man unterstellte ihm, simuliert oder am Vorabend zu viel getrunken zu haben. Oder einfach keine Lust auf das Meeting gehabt zu haben.

Hätte er sagen sollen, was ihn quälte? Der Gesetzgeber sagt nein. Rein rechtlich ist ein Erkrankter verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich – idealerweise vor Arbeitsbeginn – eine Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Ebenso unverzüglich sollte er dann einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen.

Eine solche Krankenstandbestätigung kann der Arbeitgeber schon bei eintägiger Verhinderung verlangen (in der Praxis ist man oft toleranter). Inhalt: Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung. Letzteres ist ausdrücklich nicht die Diagnose, sondern nur die Information, ob ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine „sonstige“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Unterscheidung ist versicherungstechnisch relevant.

Durch die ehestmögliche Meldung bleibt der Anspruch auf volles Entgelt für mindestens sechs Wochen aufrecht, für weitere vier Wochen in halber Höhe. Nicht einmal bei derart langer Erkrankung müsste man kundgeben, welche Krankheit einen niedergestreckt hat. Auch der behandelnde Arzt unterliegt der Schweigepflicht.

Zwischenmenschliches

Bei Vorgesetzten und den Kollegen, die die Arbeit auffangen müssen, sieht die Sache schon anders aus. Passt das Vertrauensverhältnis, fällt der Hinweis auf Migräne, Grippe oder auch Ernsteres leicht. Dann weiß jeder, wann in etwa der Erkrankte zurückkehrt, und stellt sich darauf ein.

Passt das Vertrauensverhältnis aber nicht oder rollt gerade eine Kündigungswelle durch das Unternehmen, kann jede Information gegen einen verwendet werden. Migräne ist wiederkehrend und lässt weniger belastbar scheinen, ganz zu schweigen von chronischen oder gravierenden Erkrankungen. Soll man eine Krebsdiagnose an die große Glocke hängen?

Kommunikationsexpertin Saskia Wallner vergleicht mit den Regeln der Krisenkommunikation und entscheidet sich dann teilweise dagegen. Der ersten Regel – Niemals dumm stellen oder alles abstreiten („Ich hab‘ eh nichts“) – stimmt sie zu: „Weil es die eigene Glaubwürdigkeit untergräbt und das Klima nur noch mehr vergiften würde.“

Die zweite Regel – Sage alles, schnell und klar – würde sie situationsbezogen beugen: „Niemand muss es sagen, wenn er Krebs hat. Schon gar nicht sofort. Er braucht selbst Zeit, um sich an den Gedanken zu gewöhnen.“ Bleibt nur die Klarheit: Die unterschreibt Wallner, weil sie von einer aufrechten Haltung zeugt und dem Wunsch, einen Beitrag zur Lösung zu leisten. „Eine gute Formulierung wäre: Ich bin erkrankt, ich habe in den nächsten Wochen einige Untersuchungstermine und sobald ich weiß, wie es weitergeht, werde ich euch informieren.“ Grundtenor: So viel wie nötig sagen, aber so wenig wie möglich.

Im Übrigen gilt die Grundregel jeder Bassena-Kommunikation: Hat man erst einem Kollegen „im Vertrauen“ gesagt, woran man leidet, wissen es bald alle.

AUF EINEN BLICK

Ein Erkrankter ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich seine Verhinderung mitzuteilen und sich vom Arzt krankschreiben zu lassen. Die Diagnose ist Privatsache. Passt das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten, fällt ein Hinweis auf die Art der Erkrankung leicht und hilft, Gerüchten vorzubeugen. Passt es nicht, ist dennoch Information zumindest über die voraussichtliche Dauer des Ausfalls angebracht.

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