Verwirrung um „VIP-Ambulanz“

Die Presse/Clemens Fabry
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Eine Gesetzesänderung zu Sonderklassegebühren sorgt für Proteste – die auf einer Begriffsverwechslung beruhen: Ambulant heißt nicht automatisch Ambulanz.

Wien. Wird es künftig eine „Fast Line“ in der Ambulanz geben? Eine Sonderbehandlung für privatversicherte Patienten, die an den Sozialversicherungspatienten vorbeigeschleust werden? Die Opposition ist über angebliche derartige Pläne empört, während die Regierung versucht zu beruhigen: Eine Bevorzugung komme nicht und war auch nicht geplant, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz am Mittwoch nach dem Ministerrat. Auch freie Arztwahl werde es in dem Bereich nicht geben. Das sei eine Erfindung der Opposition, so Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein.

Worum geht es? Im Gesundheitsausschuss ist am Dienstag eine Novelle zum Kranken- und Kuranstaltengesetz diskutiert worden. Dort gibt es eine recht unspektakuläre Bestimmung, wonach die Landesgesetzgeber beschließen müssen, wie ambulante Leistungen in den Spitälern abzugelten sind. Für Aufregung sorgten die Erläuterungen im Gesetzestext: Die Länder hätten die Möglichkeit, Sonderklassegebühren für jene Leistungen einzuheben, die bisher stationär erbracht wurden, steht dort.

Hartinger-Klein war im Ausschuss und sprach dort laut Sitzungsteilnehmern von möglichen Vorteilen für Sonderklassepatienten: etwa einem besser ausgestatteten Wartebereich oder kürzerer Wartezeit – von genau jenen Dingen also, die die Regierungsspitze tags darauf dementierte. Die „Parlamentskorrespondenz“ zitiert sie mit Vorteilen wie einem eigenen Wartebereich und freier Arztwahl.

In der Diskussion dürften allerdings zwei Begriffe vermischt werden: Ambulanz und ambulante Behandlung. Das Gesetz zielt nämlich gar nicht auf die Notfallambulanzen der Spitäler ab, sondern beispielsweise auf Operationen, die keinen stationären Aufenthalt erfordern. Die Krankenhäuser, die von den Privatversicherungen kräftig quersubventioniert werden, haben ein Interesse daran, dass Zusatzversicherte auch diese Leistungen bei ihnen in Anspruch nehmen und nicht auf Privatspitäler ausweichen.

Welchen Vorteil haben aber Patienten, wenn sie mit Zusatzversicherung für eine ambulante Behandlung ins öffentliche Spital gehen? Laut Definition bringt die Zusatzversicherung zwei Vorteile: Die „Hotelkomponente“ im Spital, also Einbettzimmer und Essensauswahl, sowie die freie Arztwahl. Ersteres fällt bei ambulanter Behandlung weitgehend weg – außer man schafft tatsächlich „Business-Class-Aufenthaltsräume“. Interessanter ist da aber schon die freie Arztwahl – etwa bei chirurgischen Eingriffen. Dass man mit Zusatzversicherung schneller einen Termin bekommt, ist – wie auch beim stationären Aufenthalt – nicht erlaubt. Ob das so auch gelebte Realität ist, steht auf einem anderen Blatt.

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