Trotz DSGVO: Datenverarbeitung oft ohne Einwilligung erlaubt

Hier muss nicht jeder gefragt werden
Hier muss nicht jeder gefragt werdenAPA/HANS PUNZ
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Jedes Mal, wenn ein Mythos um die Datenschutzgrundverordnung aufgeklärt wird, tauchen die nächsten auf. Jüngst darunter: Ein lokaler Fußballverein dürfe ein Spiel nicht filmen. – Ein Wegweiser durch die Rechtfertigungsgründe.

Linz. Die Mythen, was die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) alles verbiete, erinnern an die griechische Hydra: Klärt man einen Mythos auf, erscheinen mindestens zwei neue im Netz. Nach dem jüngsten dürfe der Trainer eines lokalen Fußballvereins Spiele der Kampfmannschaft nicht mit der Videokamera aufzeichnen, da dies gegen die DSGVO verstoße. Es fehle an der Einwilligung aller Spieler und aller Zuschauer.

Die DSGVO ist freilich nicht das Schreckgespenst, wie sie oft dargestellt wird, da sie in weiten Teilen Regelungen, wie wir sie bereits seit 2000 kennen, unverändert lässt. Und die Grundsätze gehen sogar bereits auf 1978 zurück.

Der Datenschutz ist als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt konstruiert: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, außer es liegt ein Erlaubnistatbestand vor (Art 6 DSGVO, bei Daten besonderer Kategorien Art 9, bei Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Art 10).

Entgegen weit verbreiteter Meinungen kennt Art 6 DSGVO neben einer Einwilligung des Betroffenen noch fünf weitere Tatbestände, die eine Datenverarbeitung erlauben:

Erfüllung eines Vertrags; Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung; Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person; Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt; die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

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