Die steuerliche Absetzbarkeit sollte Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erleichtern. Aber sie sind nicht alle absetzbar, die Tücken stecken im Detail.
Tipp 1
Begünstigte Organisationen. Der automatische Datenaustausch – und damit die Absetzbarkeit – gilt für Spenden an begünstigte Organisationen (kraft Gesetzes oder durch Aufnahme in die Liste des BMF), weiters für Kirchenbeiträge und die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich Nachkaufs von Versicherungszeiten).
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