Das Bundesland folgt der Entscheidung des OGH. Zahlungen aus Vergleichen sollen zurückerstattet werden.
Das Land Steiermark macht keine Pfandrechte im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses mehr geltend und folgt damit einem OGH-Urteil vom 24. Oktober. Die entsprechende Landesabteilung bestätigte einen Bericht der Tagezeitung "Der Standard". Das Land werde den Sozialhilfeverbänden auch empfehlen, die im heurigen Jahr noch eingelangten Zahlungen aus Vergleichen rückzuerstatten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe in jüngsten Erkenntnissen (einem VfGH-Urteil folgend, Anm.) entschieden, dass Anträgen auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens und auf Löschung eines Pfandrechts im Zusammenhang mit dem Pflegeregress nachgekommen werden muss, hieß es vonseiten der Landesverwaltung. Bestehende Pfandrechte aus Pflegeregressverfahren zu realisieren sei für die Sozialhilfeverbände somit nicht mehr möglich. Das gilt auch für Verfahren beziehungsweise Pfandrechte, die vor dem 1. Jänner 2018 - dem Tag, an dem das bundesgesetzliche Regressverbot in Kraft getreten ist - abgeschlossen beziehungsweise eingetragen wurden. Eine aktive, die Sozialhilfeverbände treffende Löschungsverpflichtung wurde jedoch nicht ausgesprochen.
In einer Stellungnahme hieß es, das Land Steiermark habe stets die Position vertreten, die Entscheidungen des OGH abzuwarten, damit eine höchstgerichtliche Klärung erfolgt, wie mit bereits begründeten Pfandrechten umzugehen sei. Da diese nun vorliegen, wird das Land den Sozialhilfeverbänden die Empfehlung aussprechen, die Einstellung sämtlicher anhängiger Exekutionsverfahren im Zusammenhang mit dem Pflegeregress zu beantragen. Im Falle vertraglicher Pfandrechte sollen Löschungsquittungen ausgestellt werden.
Der Grazer Rechtsanwalt Peter Edelsbrunner, der dem "Standard" zufolge in Sachen Pflegeregress selbst Mandanten vertritt, rät jedem Betroffenen, Anträge auf Einstellung des entsprechenden Exekutionsverfahrens zu stellen. Seiner Ansicht nach gehe es dabei um in Summe mehrere hunderttausend Euro. Für jene Fälle, in denen noch entsprechende Forderungen im Grundbuch eingetragen sind, rät der Anwalt, die Einstellung zu beantragen.
(APA)