EU-Recht: Entsendung mit Sozialversicherung im Gepäck

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Eine der wichtigsten Neuerungen in der neuen EU-Verordnung über die Entsendung (883/2004): Die „normale“ Entsendedauer wurde von zwölf auf 24 Monate verdoppelt.

WIEN.Ausgerechnet am 1. Mai, dem arbeitsfreien Tag der Arbeit, wird es einfacher, im Auftrag des Arbeitgebers in ein anderes EU-Land zu wechseln und dabei im Sozialversicherungssystem des eigenen Landes zu verbleiben. Ab diesem Tag gilt in allen 27 Mitgliedstaaten eine neue EU-Verordnung über die Entsendung (883/2004) ohne Ausnahme.

„Es sind häufig Führungskräfte im mittleren Management betroffen“, sagt Gottfried Maria Sulz, geschäftsführender Gesellschafter bei TPA Horwath; Führungskräfte aus Österreich zum Beispiel, die auf Zeit zur kaufmännischen Leitung einer ausländischen Tochtergesellschaft in einen anderen EU-Staat entsandt werden. Diese Mitarbeiter können im österreichischen Sozialversicherungssystem bleiben, und zwar sowohl in der Unfall- und Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung. Weil aber nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich jener Staat für die Sozialversicherung zuständig ist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss der Dienstgeber trotzdem das ausländische Melde- und Beitragsrecht beachten.

Eine der wichtigsten Neuerungen in der Verordnung: Die „normale“ Entsendedauer wurde von zwölf auf 24 Monate verdoppelt. „Die zwölf Monate sind oft zu kurz, etwa wenn es gilt, eine ausländische Tochtergesellschaft aufzubauen“, erläutert Marion Kettler (ebenfalls TPA) der „Presse“. Erst bei einem noch längeren Verbleib im Ausland muss man um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen. Der Vorteil der andauernden Zugehörigkeit zur eigenen Sozialversicherung zeigt sich vor allem in der Pensionsversicherung: Zwar werden bei einem Wechsel in ein anderes System die Versicherungsjahre zur Errechnung des Pensionsantrittsalters anerkannt; der Umstieg kann aber bei der Ermittlung der Pensionshöhe schaden: Pensionen, die in zwei Ländern erworben werden, können zusammengenommen kleiner sein als eine Rente nach einer ununterbrochenen Pensionskarriere. „Außerdem sind in anderen Ländern die Pensionen überhaupt geringer als in Österreich“, sagt Kettler.

„Ein echter Persilschein“

Um die Abwicklung in der Praxis zu vereinfachen, wurde das neue Formular „A1“ eingeführt: „ein echter Persilschein“, so die TPA-Experten. „Wenn ein Formular A1 von einem Staat ausgestellt wurde, dann muss der andere Staat dieses Dokument akzeptieren und darf keine Sozialversicherungsbeiträge erheben.“

Weitgehend unbekannt ist nach Einschätzung von Sulz und Kettler, dass die Verordnung auch für Selbstständige und Unternehmer gilt, wenn sie nur vorübergehend – nämlich bis zu fünf Jahren – den Staat ihrer bisherigen Tätigkeit verlassen, also gewissermaßen sich selbst entsenden. „Auch Selbstständige können beantragen, weiterhin in ihrem ,Entsendestaat‘ sozialversichert zu sein.“ Wird also beispielsweise ein deutscher Journalist für ein paar Jahre ausschließlich in Österreich tätig, kann er beantragen, weiterhin in Deutschland versichert zu sein und in Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Das ist gerade für deutsche Selbstständige attraktiv, weil sie Sulz zufolge oft privat versichert sind. Der Aus- und Wiedereinstieg in eine solche Versicherung kommt in der Regel teurer als der Verbleib darin.

AUF EINEN BLICK

Die EU-Verordnung 883/2004regelt sozialversicherungsrechtliche Folgen der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland. In gewissen Grenzen kann – entgegen dem Territorialitätsprinzip, wonach der Tätigkeitsstaat für die Sozialversicherung zuständig ist –, die Sozialversicherung im Entsendestaat beibehalten werden.

Die normale Entsendedauer wird von maximal zwölf auf 24 Monate verdoppelt; ist von Anfang an eine noch längere Entsendung geplant (maximal fünf Jahre), muss im Vorhinein eine Ausnahmebewilligung im Entsendestaat beantragt werden, in Österreich beim Sozialministerium.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.03.2010)

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