Mindestsicherung: VfGH gibt Burgenland eine auf den „Deckel“

(c) Clemens Fabry
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Die Richter kippten die in Eisenstadt erdachte Regelung zur Mindestsicherung, weil die Deckelung von 1500 Euro pro Haushalt rechtswidrig sei. Oberösterreichs Regeln seien hingegen in Ordnung.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die burgenländische Regelung für den Bezug der Mindestsicherung aufgehoben. Die Regelung sah eine Deckelung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1500 Euro vor – und zwar unabhängig von der Haushaltsgröße und ohne einen bestimmten Mindestbetrag für neu hinzutretende Personen.

Die Deckelung entsprach damit im Wesentlichen der niederösterreichischen Regelung, die der VfGH bereits im Frühjahr aufgehoben hatte. Selbst wenn die Lebenserhaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe des Haushalts abnehmen mögen, sei nämlich pro weiterer Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich, meinten die Richter. Die Bestimmung für eine Deckelung sei daher verfassungswidrig.

Dies gilt auch für die Wartefrist: Wer sich nicht innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, sollte laut der „Mindeststandards-Integration“ eine geringere Leistung erhalten. Der VfGH kam zum Ergebnis, dass diese Wartefrist zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander (je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre) führt.

Die Regelung sei auch bezüglich der Asylberechtigten unsachlich, entschied der VfGH. Denn diese hätten ihr Herkunftsland aus einem wichtigen Grund verlassen müssen. Und die Differenzierung der Höhe der Mindestsicherung nach der bloßen Aufenthaltsdauer in Österreich könne auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden, da der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinen Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit einer Person zulässt, entschieden die Höchstrichter. Das Burgenland hofft nun auf eine bundesweite Lösung.

Oberösterreichische Regel flexibler

Hingegen hatte die am VfGH ebenfalls anhängige oberösterreichische Mindestsicherungsregelung in den zentralen Teilen Bestand. Sie trage dem Gleichheitsgrundsatz im Wesentlichen Rechnung, erklärte der VfGH. Zwar ist im Gesetz ein grundsätzlicher Deckel von 1512 Euro vorgesehen. Doch geht die Regelung davon aus, dass für jede weitere zu einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft hinzutretende Person stets ein bestimmter Betrag anzusetzen ist.

Unabhängig von diesem VfGH-Erkenntnis ist das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur oberösterreichischen Mindestsicherung zu sehen. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Deckelung, sondern um die Kürzung der Mindestsicherung für Asylberechtigte in Oberösterreich. Diese Kürzung hatten die Richter in Luxemburg als rechtswidrig erachtet.

Rauchen: Entscheidung vertagt

Keine Entscheidung wird es in der Dezembersession des VfGH zum Rauchen in Lokalen geben. Die Causa wird in der März-Session weiter beraten. Die Stadt Wien, zwei Gastronomiebetriebe, eine jugendliche Nichtraucherin und ihr Vater haben sich an das Höchstgericht gewandt. Sie wollen erreichen, dass die Aufhebung des eigentlich ab Mai 2018 verfügten Rauchverbots in der Gastronomie durch die türkis-blaue Regierung gekippt wird. (red/APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2018)

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