Schritt drei im Bürokratiedschungel

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Serie "Ich gründe!". Teil vier von zwölf: Was bei der Gewerbeanmeldung zu beachten ist.

Nach der Wahl einer geeigneten Rechtsform und einem tollen Firmenname, geht der Weg im Bürokratiedschungel weiter mit der Gewerbeanmeldung.

Eine Gewerbeberechtigung ist für die Unternehmensausübung notwendig. Sofern ein Gewerbe angemeldet ist, ist es auch sofort rechtswirksam und die Tätigkeiten können ausgeübt werden. Ein Gewerbe kann von Personen angemeldet werden, die nach der Gewerbeordnung eine Gewerbeberechtigung haben. Träger einer Gewerbeordnung sind Einzelunternehmer, eingetragene Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Sonstige juristische Personen können auch ein Gewerbe anmelden. Darunter fallen Genossenschaften, Vereine, politische Parteien, Gebietskörperschaften (Gemeinden), gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. Sozialversicherungsträger).

Voraussetzungen für die Anmeldung sind:
Staatsangehörigkeit (Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz, andere Drittstaaten) die Vollendung des 18. Lebensjahres und es darf kein Gewerbeausschlussgrund vorliegen. Darunter fallen Finanzstrafdelikte oder gerichtliche Verurteilungen.

Wer ein Gewerbe anmelden möchte, muss folgende Angaben machen:

  • Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort der Ausübung
  • Nennung der Gewerbeanmelder

Bei natürlichen Personen reicht hier der Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und die Sozialversicherungsnummer.
Bei Gesellschaften oder Vereinen muss Auskunft über den Firmenlaut und die Firmenbuchnummer bzw. die Vereinsbezeichnung und zentrale Vereinsregister-Zahl gegeben werden. Die Geschäftsanschrift darf hier natürlich auch nicht fehlen.

Wird gleichzeitig ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, muss folgendes angegeben werden:

  • Vor- und Familienname
  • Adresse
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung erfolgt dann die Eintragung im Gisa (Gewerberegister). Als Arbeitnehemer muss auch die Sozialversicherungsnummer und Dienstgeberkontonummer beantragt werden. Mehr dazu gibt es im nächsten Teil der Serie.

Quellen:
Help GV
KMU Forschung
RPCK
WKO

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