Der neue Steuerabsetzbetrag gilt seit 1. Jänner, er soll Familien mit Kindern stärker entlasten als bisher. Eines bleibt aber wie gehabt: Wer ihn nützen will, muss sich selbst darum kümmern. Auch Arbeitgeber haben einiges zu beachten.
Wien. Der „Familienbonus Plus“ ist seit wenigen Tagen in Kraft. Familien mit Kindern bringt er – je nach Einkommen – eine steuerliche Entlastung um bis zu 1500 Euro pro Kind und Jahr, dafür fallen der bisherige Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten weg. Aber was ist nun zu tun, um den Absetzbetrag bestmöglich zu nützen? Und was haben Arbeitgeber zu beachten? Hier einige Antworten rund um die neue Familienförderung.
1. Wann besteht ein Anspruch auf den „Familienbonus Plus“?
Der Familienbonus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird und das sich ständig in einem EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz aufhält (aber nicht für Kinder, die in sonstigen Drittstaaten leben). Berechnet wird der Absatzbetrag auf monatlicher Basis, beantragen kann man ihn ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde.