Die Post verkauft Daten zur Parteiaffinität

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Die Österreichische Post sammelt Daten zur Parteiaffinität, um sie für Wahlwerbung zu verkaufen. Datenschutz-Experten sehen das sehr kritisch.

Woher bekommt die Post die Adressen, wenn sie unaufgefordert Wahlwerbung zustellt? Bekannt ist bereits, dass die Post nicht nur Namen und Adressen, sondern auch Daten wie das Alter oder etwa die Investment-Affinität einer Person sichert. Oder die Wahrscheinlichkeit, ob sie zu Bio-Produkten greift. Diese Daten können Unternehmen kaufen oder mieten, um Werbung zuzustellen ("Die Presse" berichtete im April 2018).

Aber woher kennt die Post die politischen Präferenzen der Haushalte? Dieser Frage ist die Rechercheplattform "Addendum" nachgegangen. Sie forderte von der Post 30 DSGVO-Auskunftsbegehren ein. In den retournierten Profilen sind über 50 Parameter gespeichert, bei fast allen Anforderungen auch die Parteiaffinität.

Die Daten von Personen, die die Post weiterverkauft, liegen in einer eigenen Datenbank. Diese sei von den Kundendaten der Post vollkommen getrennt. Erhoben werden sie mit einem eigenen Rechenmodell. Die Basis sind Umfragen, Wahlergebnisse aller Zählsprengel, Hochrechnungen und Statistiken. In dieses Rechenmodell werden dann Alter, Geschlecht und Wohnort eingefügt und abgeglichen. Daraus soll die Sympathie für eine Partei abgeleitet werden. Ein Post-Sprecher erklärt, es würde keine „tatsächliche politische Einstellung, Meinung oder das tatsächliche Wahlverhalten abgebildet“, sondern nur eine Wahrscheinlichkeit.

Datenschutz-Experte: "Im Verbotsbereich"

Datenschutz-Experte Axel Anderl sieht das im „Addendum“-Gespräch dennoch sehr kritisch, da das Parteibekenntnis eine besonders geschützte Datenkategorie ist. „Die Art der Verwendung spricht dafür, dass wir hier genau im Verbotsbereich sind. Es wird dem Dritten bewusst eine Mutmaßung über die politische Orientierung gegeben, damit dieser seine Werbemaßnahmen zielgerichtet ausüben kann.“ Dass es sich nur um eine Wahrscheinlichkeit handelt, macht es laut Anderl nicht besser, sondern schlimmer: „Der Betroffene wird so vielleicht sogar zu Unrecht in ein bestimmtes politisches Lager eingeordnet. Das ist nicht nur datenschutzrechtlich angreifbar, sondern verletzt wohl auch Persönlichkeitsrechte“.

Wie kommt die Post zu den Daten? Diese dürfen nur weiterverkauft werden, sobald Kunden über die Weitergabe ausreichend informiert wurden. Einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf es allerdings nicht. So werden etwa die Daten bei Newslettern, Gewinnspielen, aber auch bei Nachsendeaufträgen erhoben: Wer den Wohnort wechselt und dafür einen Nachsendeauftrag einrichtet, wird darüber informiert, dass die Daten weiterverkauft werden können. Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen. Das tun wohl die wenigsten.

Rund drei Millionen Datensätze und Profile werden von der Post eigenen Angaben zufolge verwaltet. Bei rund 2,2 Millionen Österreichern ist auch die Parteiaffinität abgespeichert. Dies ist freilich interessant für Parteien. Die SPÖ sagt im Gespräch mit Addendum, sie habe im Zuge des Nationalratswahlkampfes 2017 auf die Daten zugegriffen. Auch die ÖVP Niederösterreich und der Wirtschaftsbund Niederösterreich geben an, dass Datensätze bezogen wurden, ebenso sind die Neos Wien und die Salzburger Grünen Kunden.

Ähnlicher Fall in Deutschland

Bereits im April 2018 gab es einen ähnlichen Fall bei Wahlen in Deutschland. In Deutschland wurden allerdings anders als in Österreich nur Adressen verkauft – also ohne konkreten Personenbezug wie Name und Alter.

Auskunftsbegehren

Übrigens: Auch die Rechercheplattform "Addendum" selbst griff auf die Daten der Post zurück, wie sie im Bericht offenlegt. Im Dezember mietete sie Adressen, um an diese die "Addendum"-Zeitung zu verschicken.
Wer selbst herausfinden will, was die Post über ihn weiß, kann das über ein Auskunftsbegehren. Die Post muss die Daten dann innerhalb eines Monats offenlegen. So funktioniert es:

1. E-Mail an datenschutz@post.at schreiben.
2. Der Anfrage entweder einen Identitätsnachweis beilegen (Scan von amtlichem Lichtbildausweis) oder aber die Identität durch weiterführende Angaben wie z.B. Wohnadresse offenlegen. Eine digitale Signatur ist nicht ausreichend.
3. Ein „Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO“ anfordern.
4. Parallel oder nach der Auskunft kann man die Richtigstellung falscher oder generell die Löschung der Daten fordern sowie dem Datenhandel widersprechen.

>>> Bericht auf "Addendum.org"

(Red.)

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