Heizkostenabrechnung: Kein gleiches Recht für alle Mieter

Heizkosten gehen ins Geld – und sind bei zentraler Wärmeversorgung oft ein Streitthema.
Heizkosten gehen ins Geld – und sind bei zentraler Wärmeversorgung oft ein Streitthema.(c) Marin Goleminov
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Wer nicht in einem Zinshaus wohnt, sondern in einer vermieteten Eigentumswohnung, kann bei der Nachforderung Heiz- und Warmwasserkosten im Nachteil sein. Das bestätigt eine OGH-Entscheidung.

Wien. Wie lang haben Wohnungsvermieter Zeit, von Mietern Kosten für Strom und Gas nachzufordern? Nur ein Jahr – oder drei Jahre? Ein Rechtsstreit darüber schaffte es bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Es ging um Mehrkosten über den vereinbarten Pauschalbetrag hinaus, die aufgrund des tatsächlichen Energieverbrauchs anfielen. Die Frage war, ob hier die allgemeine, dreijährige Verjährungsfrist laut ABGB zum Tragen kommt – oder aber die einjährige Frist, die im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) für Betriebskosten gilt, bzw. die ebenfalls einjährige Frist für die Nachforderung von Heiz- und Warmwasserkosten laut Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Der OGH entschied zugunsten der Vermieter (5 Ob 175/18y): Die Kosten für die Energieversorgung einer Wohnung sind keine Betriebskosten, stellte er klar – und mangels „Gesetzeslücke“ komme auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Regeln nicht in Betracht. Aber auch auf das HeizKG können sich die Mieter nicht berufen – weil sie das Pech haben, nicht in einem herkömmlichen Zinshaus zu wohnen, sondern in vermieteten Eigentumswohnungen. Damit sind sie, so der OGH, keine „Wärmeabnehmer“ im Sinne des HeizKG. Fazit: Die Vermieter können auch noch nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der Abrechnungsperiode Heiz- und Warmwasserkosten von den Mietern nachfordern.

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