Als Folge mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zum Adelsaufhebungsgesetz bekämpfen die Behörden verstärkt Adelsnamen und solche, die nur so klingen.
Wien. Immer mehr Österreicher sind von Namensänderungen wegen verbotener Adelszeichen betroffen. Dies geht auf mehrere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zum Adelsaufhebungsgesetz 1919 zurück, die von den Standesämtern nach Vorgaben des Innenministeriums umgesetzt werden. Vor allem ältere Personen trifft dies hart, weil ihre Namen davor jahrzehntelang in Österreich akzeptiert waren. Durch die Änderung werden den Betroffenen Unannehmlichkeiten und Kosten zugemutet. Doppelstaatsbürger müssen verschiedene Namen in verschiedenen EU-Ländern führen.
Adeliger Anschein verboten
Durch ein Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom März 2018 (E 4354/2017) wird der Kreis der Betroffenen noch erweitert: Im Anlassfall ging es um einen Schweizer Namen, der laut Beschwerdeführer bürgerlichen Ursprungs ist und auf eine Herkunftsregion im Kanton Zürich hinweist. In dieser Entscheidung bezüglich „von der Alm“ hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein „von“ vor dem Namen schon wegen des damit verbundenen Anscheins einer adeligen Herkunft verboten ist. Auf einen historischen Adelsbezug komme es nicht an, sondern nur auf die objektive Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot schützen wolle.