Eine Gesetzesänderung bringt mehr Transparenz und stärkt die Anleger-Rechte. Die „virtuelle Hauptversammlung“ per Videokonferenz, die das Gesetz ebenfalls erlaubt, dürfte es noch länger nicht geben.
Wien. Nur der Aufsichtsratsvorsitzende, der (beglaubigende) Notar und die Vorstände sitzen am Podium – ansonst ist der Saal leer. Auf dieses außergewöhnliche Szenario braucht sich die Verbundgesellschaft nicht einzustellen, wenn sie heute, Mittwoch, mit ihrer Hauptversammlung (HV) die Saison der Aktionärstreffen börsenotierter Unternehmen eröffnet. Denn das Austria Center dürfte wieder brechend voll sein. Laut des Aktienrechtsänderungsgesetzes (ARÄG), das im August 2009 in Kraft getreten ist und jetzt mit den HVs in die Praxis kommt, könnten Aktionäre per E-Mail ihre Stimmen abgeben – wenn das Unternehmen die Satzung entsprechend geändert hat.
Die „virtuelle Hauptversammlung“ per Videokonferenz, die das Gesetz ebenfalls erlaubt, dürfte es noch länger nicht geben, gibt Kleinanleger-Vertreter Wilhelm Rasinger die abwartende Haltung vieler Unternehmen wieder. Während Harald Hagenauer, Investors-Relations-Mann der Post, die noch nicht ausgereifte Technik ins Treffen führt, fürchtet man bei der Erste Group die Risken infolge von Anfechtungsklagen „missverstandener“ Aktionäre.
Die Post führt jedenfalls als erstes börsenotiertes Unternehmen die Briefwahl ein, kündigt Hagenauer an. „Wir lassen darüber in der Hauptversammlung am 22.April abstimmen, 2011 wird das umgesetzt.“ Ob die Stimmabgabe auch per elektronischem Brief möglich ist, wird noch geprüft.
Mehr Arbeit und mehr Kosten
Generell fällt das Urteil über das ARÄG gemischt aus: „Die Informationsspflichten der Unternehmen wurden stark ausgeweitet, das bringt uns deutlich mehr Arbeit“, heißt es im Generalsekretariat der Erste Group. Die umfassende Aufklärung über die Aktionärsrechte, die bei jeder HV-Einladung (online und in der „Wiener Zeitung“) erfolgen muss, bringe den Unternehmen auch zusätzliche Kosten, meint Rasinger. „Zuerst haben wir mehr Aufwand“, heißt es auch bei der Telekom Austria. Allerdings erhöhe das Gesetz auch die Transparenz und ermögliche den Einsatz neuer Medien. Bei der TA rechnet man auch mit einer höheren Beteiligung. Das bezweifelt Rasinger. „Im Schnitt sind nur 20Prozent des Streubesitzes anwesend, womit Großaktionäre das Geschehen dominieren.“ Der Feuerfestkonzern RHI hat die neuen Bestimmungen in der kürzlich veröffentlichten HV-Einladung schon umgesetzt.
Das Gesetz enthält grundlegende Neuerungen zur Einberufung und Teilnahme an einer HV, zum Nachweis der Aktionärsschaft, zur Vertretung eines Aktionärs sowie zum Informationsrecht. Die Kernpunkte:
•Stichtagsprinzip: Bisher war die Teilnahme an einer HV an die Hinterlegung der Aktien etliche Tage davor gebunden. Ab diesem Zeitpunkt waren die Aktien gesperrt, konnten also nicht gehandelt werden. Jetzt gilt der Aktienbesitz zum Stichtag zehn Tage vor der HV. Die Depotbank kann das Unternehmen auch elektronisch (über das Swift-Netz) informieren. Nach dem Stichtag können die Aktien ge- und verkauft werden. Das heißt, dass auch jemand, der inzwischen gar keine Aktien besitzt, zur HV gehen kann.
•Vertretung: Während man bisher anonym die Stimmrechte an einen Vertreter in der HV übertragen konnte, der im Aktionärsverzeichnis nur unter „Fremdbesitz“ aufschien, muss jetzt der Depotbesitzer eine Vertretungsvollmacht ausstellen. „Das bedeutet größere Transparenz zu den Eigentümern, es schreckt aber vielleicht Privataktionäre ab“, sagt Rasinger. „Kleine institutionelle Anleger würden diese Regelung aber vermehrt nützen.“
•Information: Die Einladung zur HV muss drei Wochen vorher erfolgen, die Anträge müssen knapp danach auf der Homepage des Konzerns veröffentlicht werden. „Überraschungskandidaten für den Aufsichtsrat gibt es so nicht mehr“, meint Rasinger. Aktionäre können nicht nur Fragen vorab online stellen, sondern auch zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung bringen (ab fünf Prozent Aktienbesitz). Das soll die Effizienz der HV erhöhen und stundenlange Debatten abkürzen.
Weniger Freude hat Rasinger mit dem Passus, wonach Aktionäre bei Verweigerung einer Anfragebeantwortung ihr Auskunftsrecht gerichtlich einklagen können. „Der Schuss geht nach hinten los, denn das kostet Zeit und Geld, weshalb kaum ein Kleinaktionär davon Gebrauch machen dürfte.“
AUF EINEN BLICK
■In der Hauptversammlungssaison werden die Bestimmungen des Aktienrechtsänderungsgesetzes (ARÄG), die im August 2009 in Kraft getreten sind, nun realisiert. Die Informationspflichten der Unternehmen werden deutlich ausgeweitet, die Rechte der Aktionäre gestärkt. Experten bezweifeln aber, dass die Präsenz bei den Aktionärstreffen steigt. Weiterhin würden Großaktionäre das Geschehen dominieren. Die virtuelle Hauptversammlung per Videokonferenz wird es noch länger nicht geben.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.04.2010)