Das „ewige Rücktrittsrecht“ bei Lebensversicherungen beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Vor allem ein Sonderfall, den der OGH jetzt entschieden hat, gibt manch einem Versicherungsnehmer zu denken.
Wien. Das „ewige Rücktrittsrecht“ bei Lebensversicherungen ist de facto Geschichte – es beschäftigt aber nach wie vor die Gerichte. Etliche Fälle sind noch anhängig, und neue werden dazukommen. Zur Erinnerung: Es geht um Verträge, bei deren Abschluss der Kunde nicht korrekt über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. Laut EuGH kann man dann unbeschränkt vom Vertrag zurücktreten. Mit Jahresbeginn trat zwar eine Neuregelung in Kraft, die einen Vertragsrücktritt unattraktiv macht – wer aber bis Ende 2018 aus seinem Vertrag ausgestiegen ist, kann noch nach der alten Rechtslage auf Rückabwicklung klagen.
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Ein Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich entschieden hat, gibt nun aber vor allem jenen zu denken, die erst spät, vielleicht sogar nach Ablauf ihres Vertrages, den Rücktritt erklärt haben. Kann das als Rechtsmissbrauch gewertet werden ist die Frage, die sich so mancher jetzt stellt.
Der Sachverhalt, mit dem sich das Höchstgericht zu befassen hatte, war freilich nicht alltäglich: Die Klägerin war keine Versicherungsnehmerin, sondern hatte bei einem Finanzdienstleister zwei gebrauchte Lebensversicherungen vom britischen Sekundärmarkt gekauft. Es handelt sich dabei um Polizzen, die vom Versicherungsnehmer verkauft wurden. Der Käufer zahlt die Prämien weiter, kassiert irgendwann die Versicherungssumme – und hofft, mehr zu lukrieren, als er eingesetzt hat. Im konkreten Fall erwies sich der erste Vertrag als Verlustgeschäft: Seine Laufzeit endete im November 2010, die Käuferin erhielt knapp 25.957 britische Pfund – um rund 3927 Pfund weniger, als sie für Kaufpreis und Prämien ausgelegt hatte. Der zweite Vertrag endete im November 2012, mit ihm machte die Käuferin knapp 5716 Pfund Gewinn. Unter dem Strich brachte ihr das Geschäft exakt 1788,56 Pfund ein.