Kolumne "Führungsfehler". „Putzen Sie halt“, sagte der Radiologe zur Reinigungskraft, „und stören Sie uns nicht bei der Arbeit. Am liebsten wäre mir, sie kämen nur, wenn keiner von uns da ist.“
Der Radiologe hatte keine Zeit. Er hatte auch keine Lust, die Reinigungskraft zu unterweisen. Sie war ihm lästig, aber notwendig.
So kam es, dass die Reinigungskraft immer nur Sonntags bestellt wurde, wenn niemand sonst da war. Ihr war das recht, es spießte sich nicht mit ihren anderen Minijobs. Sie brauchte das Geld.
Allein in der Praxis hörte sie plötzlich ein lautes Geräusch. Sie ging ihm nach und fand einen seltsamen Apparat, der Alarm schlug. Dann schalte ich ihn halt aus, dachte sie und drückte den roten Knopf.
Sie wusste nicht, dass sie damit die Notabschaltung des MRT-Gerätes betätigte. Das Magnetfeld brach zusammen, es dauerte tagelang, bis es ein Techniker wieder zum Laufen brachte. Der Schaden belief sich auf mehr als das Hundertfache ihres Monatslohns.
Grob fahrlässig oder nicht eingewiesen? Ein solcher Fall von Arbeitnehmerhaftung beschäftigte ein deutsches Arbeitsgericht. Am Ende beschränkte ein milder Richter die Haftung der Reinigungskraft auf zwölf Monatsgehälter. Schlimm genug für sie, doch es bleibt die Frage offen: Muss eine Reinigungsfrau wissen, wie ein MRT-Gerät tickt? Und hätte ihr der Radiologie das nicht sagen müssen?
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Ähnlichkeiten mit realen Personen oder Unternehmen sind zufällig und nicht beabsichtigt.
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