Urteil der Woche: Angst vor Gasexplosion löste Schlaganfall aus.
Nicht alles, was man landläufig Unfall nennt, ist im Rechtssinn einer. Immer wieder müssen das Menschen, denen ein Unglück zugestoßen ist, zur Kenntnis nehmen, wenn es darum geht, ob ihre Versicherung für einen erlittenen Schaden zahlt. Erst kürzlich hatte der OGH einen solchen – tragischen – Fall zu entscheiden (7 Ob 200/18i).
Einem Heimwerker war ein verhängnisvoller Fehler passiert: Er hatte in seiner Wohnung eine Gasleitung angebohrt, Erdgas war ausgeströmt. Der gesunde, sportlich aktive Neunundfünfzigjährige schaffte es noch, einen Notruf abzusetzen, dann wurde er bewusstlos. Allerdings nicht infolge einer Sauerstoffunterversorgung durch den Gasaustritt – vielmehr erlitt er durch eine Stressreaktion auf den Gasgeruch einen blutigen Schlaganfall. Seither ist er zu 100 Prozent invalide.
Die private Unfallversicherung lehnte es ab, die für Invalidität vereinbarte Summe – 600.000 Euro plus 1000 Euro Rehabilitationspauschale – zu zahlen: Es liege gar kein Unfall vor. Die Gerichte erster und zweiter Instanz sahen das anders, der OGH gab jedoch dem Versicherer recht: Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen sei „ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis“, es müssen also Kräfte von außen sein, die den Gesundheitsschaden bewirken. Lösen äußere Ereignisse bloß psychische Reaktionen aus, die dann zu organischen Schädigungen führen, sei das nicht gedeckt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.01.2019)