Rechtsfrage

Versicherung: Dürfen Waschmaschinen allein arbeiten?

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Haftungsausschlüsse und Deckungsminderungen bei Fahrlässigkeit gehören in immer mehr Haushaltsversicherungen der Vergangenheit an. Was nicht heißt, dass man jetzt das Kleingedruckte ignorieren kann.

Wenn man beim Heimkommen feststellt, dass während der Abwesenheit ungebetene Gäste da waren, die auch noch die letzte Lade auf der Suche nach Wertsachen durchwühlt haben, oder man einen Anruf erhält, dass es beim Nachbarn im Stockwerk unter der eigenen Wohnung durch die Decke tropft, dann ist die Lage schon misslich genug. Wirklich groß werden die Sorgen aber, wenn einem nach dem ersten Schreck auch noch einschießt, dass man beim Fortgehen schnell noch die Waschmaschine eingeschaltet oder das Fenster gekippt hat – und sich dunkel an Ausschlussklauseln im Versicherungsvertrag erinnert, die im Falle von Fahrlässigkeit gelten.

Neue Verträge, mehr Schutz


Auf die Frage, wann diese dazu führen, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt, hat Peter Schernthaner, Vorstand der EFM Versicherungsmakler AG, zunächst einmal gute Nachrichten für jene Versicherungsnehmer, die relativ junge Haushaltsversicherungsverträge haben: „In den vergangenen vier bis fünf Jahren sind die meisten Versicherungen dazu übergegangen, solche Fahrlässigkeiten mit in den Schutz aufzunehmen“, so der Chef von 350 heimischen Versicherungsmaklern. Deshalb rät er allen Versicherungsnehmern dazu, einen Blick in die eigene Haushaltspolizze zu werfen, um herauszufinden, was gedeckt ist. Denn in den alten Verträgen ist bei sogenannter grober Fahrlässigkeit die Haftung häufig ausgeschlossen.


„Als grobe Fahrlässigkeit werden solche Handlungen verstanden, die ein ordentlicher Mensch nicht setzt“, erklärt Schernthaner die etwas schwammige Definition. Diese hat in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte beschäftigt, deren Entscheidungen aber nicht immer auf Zustimmung gestoßen sind: „Aus meiner Sicht haben Gerichte häufig zu schnell auf grobe Fahrlässigkeit erkannt“, erklärt Rechtsanwalt Alexander Lindner. „Das geht oft am Leben vorbei, wenn ich beispielsweise stundenlang daheim bleiben muss, weil die Waschmaschine rennt und ich keinen Aquastopp habe.“ Oder der Versicherungsschutz verloren gehe, wenn ein Mistkübel am Haus steht, den ein Einbrecher zum Hinaufklettern nützen kann.
Allerdings wurde auch in der Vergangenheit nicht alles über einen Kamm geschoren, betont Schernthaner. „Ein gekipptes Fenster im ersten Stock wird bei einem Einbruchsdiebstahl eher kein Problem sein, im Erdgeschoß schon“, erläutert er die Unterschiede. „Und ein gekipptes Dachfenster bei einem Sturmschaden ganz sicher.“

Obacht aufs Kleingedruckte


Auch wenn derartige Feinheiten in Zukunft durch die neuen Verträge seltener Thema werden könnten, sollte man sich nicht in der Gewissheit wiegen, dass jetzt schon alles passen werde, denn der Teufel liegt wie so oft im Detail. Beispielsweise in der Frage, ob eine Tür ordnungsgemäß versperrt war, vor allem bei jenen Modellen, die durch einfaches Zuziehen auch ohne zusätzliches Abschließen nicht mehr ohne Weiteres geöffnet werden können. „Da geht es dann häufig um den Umfang der Deckung“, erklärt Schernthaner, „denn wenn aus einem Einbruchsdiebstahl ein einfacher Diebstahl wird, kann das Auswirkungen auf die Deckungssummen haben.“
Außerdem lohnt sich – wie immer – ein sorgfältiger Blick auf das Kleingedruckte, denn Bedingungen, die eigens im Vertrag festgeschrieben sind, gilt es mit oder ohne Fahrlässigkeit auf jeden Fall zu beachten. Dort finden sich nämlich gern Regelungen, die kaum jemand kennt, die aber im Falle des Falles zu bösen Überraschungen führen können. „So enthalten beispielsweise viele Verträge die Klausel, dass bei Abwesenheiten von mehr als 72 Stunden der Hauptwasserhahn abzudrehen ist“, berichtet Schernthaner – was viele vielleicht beim großen Sommerurlaub auch tun, aber beim Skiwochenende schon nicht mehr bedenken.

Haushaltsversicherung

Tipp 1: Pauschal oder nach Wert?

Wer durchschnittlich viel Wert daheim hat, ist mit einem Standardvertrag nach Quadratmeteranzahl meist ausreichend abgesichert. Gibt es aber eine wertvolle Schmucksammlung, Kunst oder teure Perserteppiche, sollte der Versicherungswert von einem Gutachter ermittelt werden, um eine entsprechend hohe Deckung festzulegen.

Tipp 2: Was brauche ich wirklich?

Beim Vertragsabschluss zahlt es sich aus, genau zu überlegen, was man wirklich braucht. So weist beispielsweise die Arbeiterkammer darauf hin, dass sich durch den Verzicht auf Schutz vor Glasbruch oder Ähnliches bei den Prämien sparen lässt. https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/versicherungen


Tipp 3: Wann ist es sicher?

Auch wenn grobe Fahrlässigkeit in immer weniger Verträgen zum Ausschluss führt, muss man sich an eigens vereinbarte Regeln halten und beispielsweise teuren Schmuck auch wirklich in einem Tresor der entsprechenden Sicherheitsklasse verwahren. Wenn die Diebe diesen dann trotzdem knacken, wird zumindest der materielle Wert ersetzt.

Wobei derartige Klauseln auch durchaus verhandelt werden können, wie Lindner betont. „Vielen ist nicht klar, dass all diese Vereinbarungen nur gültig werden, wenn ich auch zustimme“, so der Rechtsanwalt. „Und wenn ich mit einer Klausel nicht einverstanden bin, lohnt der Versuch, diese herauszunehmen. Etwa, indem ich in der Korrespondenz ausdrücklich festhalte, dass ich mit allem bis auf den Punkt x einverstanden bin.“ Ob der Anbieter sich darauf einlasse, werde man sehen – es könne aber durchaus ausreichen, dass diesem Ausschluss nicht schriftlich widersprochen wird. „Da denken viele zu oft, man könne eh nichts ändern, aber schließlich möchte der Anbieter ja auch einen Vertrag abschließen“, rät Lindner zu mehr Mut beim Versuch. (sma)

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