Ab 1. April gelten für Mieten im Altbau höhere Richtwerte. Damit sie wirksam werden, müssen Vermieter bestimmte Formalitäten einhalten.
Wien. Es ist wieder einmal so weit – am 1. April 2019 treten für Mietverträge im Altbau neue Richtwerte in Kraft. Wie schon berichtet steigen die Mieten um rund vier Prozent, betroffen sind laut Mietervereinigung über 300.000 Haushalte. Es handelt sich dabei um die gesetzlich vorgesehene Indexanpassung, die alle zwei Jahre erfolgt.
Die Richtwerte werden anhand einer vorgegebenen Formel berechnet und vom Justizministerium im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Aber welche Mietverträge sind davon überhaupt betroffen, und was müssen Vermieter und Mieter beachten?
Ganz generell gelten die Richtwerte (mit Zu- oder Abschlägen je nach Lage, Ausstattung der Wohnung, Zustand des Hauses etc.) für Altbauwohnungen, wenn der Mietvertrag ab 1. März 1994 abgeschlossen wurde, und teilweise auch für Wiener Gemeindewohnungen. Bei Mietverträgen für solche Wohnungen, die heuer ab 1. April abgeschlossen werden, können jedenfalls bereits die neuen Werte angesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen kommt es darauf an, ob eine Wertsicherungsklausel enthalten ist.
Wenn ja, können Vermieter ab Mai 2019 einen höheren Mietzins verlangen. Sie müssen dabei jedoch bestimmte Formalitäten einhalten: Laut Mietrechtsgesetz muss ein schriftliches Erhöhungsbegehren an den Mieter gestellt werden. Es darf aber erst abgeschickt werden, wenn die neuen Richtwerte in Kraft sind – also nicht vor Anfang April. Zugleich muss es, damit die Erhöhung schon zum nächsten Zinstermin wirksam wird, spätestens 14 Tage vor diesem Termin beim Mieter einlangen.
Gravierende Rechtsfolgen
Bei Fälligkeit des Mietzinses am Fünften des Monats – dem frühestmöglichen Termin laut Mietrechtsgesetz – müsste das Schreiben bis zum 21. April beim Mieter eingelangt sein, damit der höhere Zins ab Mai wirksam wird. Ist ein späterer monatlicher Zahlungstermin vereinbart, hat der Vermieter für die Zuschrift entsprechend länger Zeit.
Kommt die Zuschrift zu spät an, gilt die Erhöhung erst ab dem übernächsten Zinstermin, also frühestens ab Juni. Wird sie zu früh abgeschickt, sind die Auswirkungen noch viel gravierender: Sie hat dann überhaupt keine Rechtswirkung. Der Mieter muss keinen höheren Zins zahlen, solang ihn der Vermieter nicht neuerlich anschreibt. Wer die Zuschrift also bereits im März bekommt, darf sich fürs Erste entspannt zurücklehnen. Und kann Einspruch erheben, sollte ihm via Einziehungsauftrag der höhere Betrag abgebucht werden, ohne dass ihm fristgerecht ein neuerliches Schreiben zugegangen ist.
Basis für die zweijährigen Anpassungen ist der Verbraucherpreisindex 2010. Die Werte ändern sich in jenem Ausmaß, in dem sich der durchschnittliche Indexwert des Vorjahres im Vergleich zum Wert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) verändert hat.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.03.2019)