„Man hätte ihn vorher einsperren können“

Trauer – aber auch viel Unverständnis über die Rechtslage: die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in den Tagen nach der tödlichen Messerattacke.
Trauer – aber auch viel Unverständnis über die Rechtslage: die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in den Tagen nach der tödlichen Messerattacke.(c) APA/MAURICE SHOUROT (MAURICE SHOUROT)
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Europarechtler Walter Obwexer hat keine Zweifel, dass man jenen Mann, der einen Beamten in Dornbirn erstach, laut EU-Recht bereits vorher hätte inhaftieren können. Rigidere Grenzkontrollen dagegen, sagt er, hätten nichts gebracht.

Die Presse: Auch eine Woche nach der Messerattacke wird noch immer darüber diskutiert, ob man den Täter von Dornbirn vorher hätte einsperren können. Der in Österreich geborene Türke war mit einem Aufenthaltsverbot belegt. Laut Innenministerium war eine Haft rechtlich unmöglich. Wie sehen Sie das?

Walter Obwexer: Nach dem Unionsrecht – und nur über das rede ich hier – war es möglich. Die einschlägigen EU-Richtlinien definieren Gründe, wonach ein Asylantragssteller – sofern es kein gelinderes Mittel gibt – in Haft genommen werden darf. Zu diesen zählt, wenn jemand mit einem Einreiseverbot belegt wurde und trotzdem illegal einreist. Oder wenn er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ist. Im Anlassfall hätte Österreich den Mann aus beiden Gründen vorher, also bereits während des Asylverfahrens, einsperren können.

Das Innenministerium vermutet, dass das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen ist. Gegen den Mann wurde, nachdem er bereits einmal gegen ein Einreiseverbot verstoßen hat, 2009 ein unbefristetes Verbot verhängt. Wie kann das überhaupt ablaufen?

Weil die Rückführungsrichtlinie für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige vorsieht, dass ein Einreiseverbot die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich nicht überschreiten darf. Es sei denn, diese Person ist eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

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