Um wegen unleidlichen Verhaltens die Wohnung zu verlieren, kann ein einmaliger böser Ausrutscher reichen, entschied der OGH. Auch sonst urteilt er in dieser Frage streng.
Wien. Nächtelanger Lärm, tagelange Gesangsübungen, Dauerstreit mit Nachbarn. Oder laute Besucher, die sich in der Nachbarwohnung wie zu Hause fühlen und mit ihren Autos die Parkplätze anderer Mieter blockieren: An solche Ärgernisse denkt man meist, wenn es um „unleidliches Verhalten“ von Wohnungsmietern geht. Aber auch ein einmaliger Ausrutscher kann darunter fallen und, wenn er entsprechend heftig ausfällt, zum Verlust der Wohnung führen. Das bestätigt eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH; 10 Ob 102/18z).
Ein Mieter, der im Hochparterre wohnte, hatte einen rabenschwarzen Tag. Und reagierte unter Alkoholeinfluss seinen Frust ab, indem er mit großer Wucht Gegenstände aus dem Fenster in den Hof warf, Müll, aber auch Glas- und Keramikflaschen. Diese prallten gegen die Fassade eines Gebäudes im Innenhof, das Küchenfenster einer Wohnung im Erdgeschoß ging zu Bruch. Die Mieterin dieser Wohnung war zwar gerade nicht daheim, die Spuren der Verwüstung versetzten sie aber in Angst – auch später noch, weil sie immer wieder Glassplitter in ihrer Küche fand.