Iranisches Recht in Österreich: Geht das?

Regeln, die Männer bevorzugen, gelten nicht, urteilte der OGH.
Regeln, die Männer bevorzugen, gelten nicht, urteilte der OGH.(c) Michaela Bruckberger
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OGH: Regeln, die Männer bevorzugen, gelten nicht.

In Sachen Gleichberechtigung hat sich ja doch etwas bewegt. Wenn österreichische Gerichte ausländisches Recht anwenden müssen, könne „ein Abweichen vom Grundsatz der vollständigen Gleichbehandlung der Geschlechter in aller Regel nicht hingenommen werden“, entschied kürzlich der OGH – und revidierte damit eine Rechtsansicht, die er 1998 quasi „nebenbei“ geäußert hatte („obiter dictum“).

Es ging um den Nachlass eines iranischen Staatsbürgers in Österreich, der eine Frau, zwei Söhne und zwei Töchter hatte. Nach Internationalem Privatrecht galt für die Nachlassverteilung iranisches Recht. Aber: Dieses benachteiligt Frauen. Einem Witwer steht ein Viertel vom Erbe zu, einer Witwe nur ein Achtel, Söhne erben doppelt so viel wie Töchter. Das verstoße gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts („Ordre Public“), entschied das Erstgericht und verteilte den Nachlass nach den heimischen Regeln. Anders die zweite Instanz, sie ließ das iranische Recht gelten (weil im Iran nur Söhne für Eltern und Geschwister Unterhalt leisten müssen). Den OGH überzeugte das nicht, er fand klare Worte für das Gleichbehandlungsgebot (2 Ob 170/18s).

Vor gut 20 Jahren war er noch nicht so apodiktisch: Eine nicht vollkommen verwirklichte Gleichstellung der Geschlechter müsse nicht notwendig ordre-public-widrig sein, sprach er damals aus (6Ob242/98a). Aber, wie gesagt, nur nebenbei. Entschieden hat er auch damals zugunsten der Frau.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.02.2019)

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