Umbuchen oder stornieren?

Passagiere, deren Reisepläne der Vulkanausbruch durchkreuzt, sollten rasch Schadenersatz geltend machen – auf die Fluglinien rollt eine Kostenwelle zu.

1. Was können Passagiere, deren Flug wegen der Aschewolke gestrichen wurde, von der Fluglinie verlangen?

Sofern die EU-Verordnung für Fluggastrechte anwendbar ist (das heißt man fliegt aus einem EU-Staat weg oder aus einem Drittstaat mit einer EU-Fluglinie), gilt laut Verein für Konsumenteninformation: Der Passagier kann wählen, ob er sich binnen sieben Tagen den Ticketpreis zurückerstatten lässt oder – bei Billigfluglinien wohl die attraktivere Variante – auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht. Was jedoch „anderweitig“ (prinzipiell sind eher Umbuchungen als Zugfahrten oder Mietautos gemeint) bzw. „frühestmöglich“ heißt, ist noch nicht ausjudiziert.

2. Zahlt die Fluglinie auch Hotelkosten?

Besteht der Fluggast auf der Weiterbeförderung, hat er bis dahin Anspruch auf Hotelunterbringung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. E-Mails, Faxe) sowie Verpflegung. Die Kosten dafür übernehmen die Fluglinien– zumindest die „klassischen“ Airlines. Billig-Airlines handhaben dies sehr unterschiedlich. Außerdem ist der konkrete Qualitätsstandard von Hotel und Verpflegung ungeregelt. Da die Aschewolke als „höhere Gewalt“ gilt, gibt es keinen pauschalierten Schadenersatz für Mühen und Umstände (sonst bis zu 600 Euro).

3. Und was passiert bei Pauschalreisen?

Dauert der Urlaub einige Wochen, kann man wegen späterer Anreise nur Preisminderung verlangen. Bei einem Kurzurlaub dagegen darf man laut VKI wahlweise auch bei voller Rückerstattung zurücktreten. Ohne Pauschalreise gilt: Wer Flug und Hotel extra gebucht hat, müsste für das Hotel im geplanten Urlaubsort Stornogebühren zahlen. Und auch eine Reiseversicherung hilft nicht, da sie ein derartiges Ereignis nicht abdeckt.

4. Hat es Folgen, wenn man wegen der Flugbehinderung nicht rechtzeitig in den Job zurückkehrt?

Hier kann es darauf ankommen, ob man Angestellter oder Arbeiter ist. Ein Angestellter behält ex lege den Lohnfortzahlungsanspruch. Bei Arbeitern hingegen hängt es – historisch bedingt – davon ab, ob diese Art der Dienstverhinderung im Kollektivvertrag geregelt ist, erklärt Arbeitsrechtsexperte Franz Marhold. Versäumt ein Selbstständiger ein wichtiges Geschäft, hat er Pech – es gilt: höhere Gewalt.

5. Was kostet der Vulkanausbruch die Fluglinien?

Vorerst gibt es nur Schätzungen. Beim Weltluftfahrtverband IATA geht man von einigen hundert Millionen Euro aus, der Verband der europäischen Fluggesellschaften AEA spricht von mehr als 100 Millionen Euro täglich. Das Centre for Asia Pacific Aviation in Sydney schätzt auf eine Milliarde Dollar (740 Millionen Euro) Schaden. Lufthansa und AUA nennen keine Zahlen, es sei aber mit einem „Millionenschaden“ zu rechnen, hieß es auf „Presse“-Anfrage.

6. Sind die Fluglinien nicht ohnehin versichert?

Prinzipiell sind Fluglinien versichert. Aber in diesem Fall decke die sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherung“ die Ansprüche nicht, heißt es bei der Lufthansa. Der weltgrößte Rückversicherer, die Münchener Rück, bestätigt dies: „Gegen diese Ausfälle sind Fluglinien nicht versichert“, hieß es am Freitag. Man habe zwar solche Versicherungen angeboten, bisher habe es dafür aber keine Nachfrage gegeben.

7. Geht es bei den Kosten nur um die Passagieransprüche?

Nein. Der viel größere Teil entfällt auf Erlösausfälle. Nur Flugzeuge, die in der Luft sind, bringen Profit, lautet die Regel. Je länger die Maschinen auf dem Boden sind, desto größer werden der Umsatz- und Gewinnausfall. Auch wenn sich die Aschewolke schon zum Wochenende verziehen sollte, dürfte es bis in die nächste Woche dauern, bis sich der Flugverkehr normalisiert.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.04.2010)

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