Pflegeregress: Verfassungsgerichtshof prüft Vermögenszugriff bei Behinderten

OeFFENTLICHE VERHANDLUNG VERFASSUNGSGERICHTSHOF 'ABSCHAFFUNG PFLEGEREGRESS: SALZBURGERBEHINDERTENGESETZ GLEICHHEITSWIDRIG?': BIERLEIN/GRABENWARTER
OeFFENTLICHE VERHANDLUNG VERFASSUNGSGERICHTSHOF 'ABSCHAFFUNG PFLEGEREGRESS: SALZBURGERBEHINDERTENGESETZ GLEICHHEITSWIDRIG?': BIERLEIN/GRABENWARTERAPA/ROBERT JAEGER
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Der Zugriff auf Vermögen stationär gepflegter Menschen und Angehöriger im Rahmen der Sozialhilfe ist unzulässig. Ob das auch für Menschen mit Behinderung gilt, wird nun geprüft.

Der VfGH muss sich nach seiner Festlegung vom Oktober, dass ein Zugriff auf Vermögen stationär gepflegter Menschen und Angehöriger im Rahmen der Sozialhilfe unzulässig ist, mit einer weiteren Frage zum Pflegeregress beschäftigen - nämlich ob dies auch für Behinderte abgeschafft ist. Das Land Salzburg will weiter auf deren Vermögen zugreifen, das Landesverwaltungsgericht hält das aber für gleichheitswidrig.

Deshalb hat eine Richterin die Sache vor den VfGH gebracht - und am Montag wurde darüber am Verfassungsgerichtshof öffentlich verhandelt. Seit dem bundesgesetzlich verfügten Ende des Pflegeregresses würden in Salzburg Menschen mit und ohne Behinderung unterschiedlich behandelt. Für letztere sei der Regress abgeschafft, für Behinderte nicht. Aber es gebe keinen sachlichen Grund dafür, wenn es - wie im Anlassfall - darum geht, Heimkosten durch Sozialhilfe zu finanzieren, erklärte die Richterin ihren Antrag.

Salzburg: Ungerecht, nicht zuzugreifen

Aus Sicht der Landesregierung wäre es ungerecht, auf das Vermögen Behinderter nicht zu zuzugreifen, wenn sie in einem Heim stationär gepflegt werden. Das wäre eine "Durchbrechung des Solidaritätsprinzips" - und Menschen mit Vermögen wären gegenüber jenen ohne Vermögen im Vorteil, erklärte ein Regierungsvertreter. Aus Sicht des Landes sind Sozialhilfe und Behindertenhilfe auch zwei ganz unterschiedliche Sachen - und deshalb sei letztere auch nicht vom Pflegeregress-Verbot betroffen.

Das war aber nicht die Intention des Bundesgesetzgebers, stellte der Leiter des Verfassungsdienstes Gerhard Hesse klar. Dieser habe mit seiner Verfassungsbestimmung den Pflegeregress bei der Sozialhilfe generell (per 1. Jänner 2018) abgeschafft. Die Bestimmung im Salzburger Behindertengesetz, die den Vermögenszugriff ermöglicht, stehe dieser Bundesvorgabe entgegen - und damit sei sie gar nicht mehr in Geltung. Womit der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes zwar vom VfGH zurückzuweisen wäre - aber die Richterin in der Sache doch recht gehabt hätte. Wie der VfGH entscheidet, wird noch beraten. Das Erkenntnis ergeht schriftlich.

In welche Richtung es gehen könnte, ließ eine Frage erkennen - und zwar zu den durch das Regress-Ende entstehenden Kosten. Die übernimmt der Bund - und bis 31. März müssen die Länder melden, wie hoch ihr Mehraufwand ist. Salzburg werde auch Kosten zum Bereich Behindertenhilfe einmelden, wurde erläutert. Das heißt, man habe zwar Behinderte von der Neuregelung ausgenommen, verrechne die Kosten aber trotzdem, wollte eine Verfassungsrichterin wissen. Man sei erst bei der Vorbereitung, erklärte die zuständige Vertreterin der Landesregierung - und der Bund habe vorgegeben, dass auch diese Kosten zu melden sind.

(APA)

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