ÖGB gibt Karfreitags-Gutachten in Auftrag

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Arbeitsrechtler Martin Risak und eine nicht genannte Juristin werden mit dem Gutachten beauftragt.

Der ÖGB-Vostand hat am Mittwoch ein Gutachten zu der von der türkis-blauen Koalition beschlossenen Karfreitags-Regelung beschlossen. Wie der Leitende ÖGB-Sekretär Bernhard Achitz erläuterte, fiel der Beschluss dafür einstimmig, also auch mit den Stimmen der Christgewerkschafter.

Mit dem Gutachten sollen Martin Risak, Arbeitsrechtler an der Uni Wien, und eine Europarechtlerin voraussichtlich aus Deutschland beauftragt werden, deren Name noch nicht kommuniziert wurde. Risak hatte schon vor dem Beschluss der Koalition vorgeschlagen, Arbeitnehmern einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren. Bei religiösen Menschen sollte dies mit dem Rechtsanspruch kombiniert werden, diesen Urlaub an einem bestimmten Tagen nehmen zu dürfen. Die Koalition hat sich aber nach den EuGH-Urteil für die Lösung entschieden, dass der freie Karfreitag für Protestanten und Altkatholiken gestrichen wird und alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen freien Tag haben, für den sie aber Urlaub nehmen müssen.

Eingriff in Generalkollektivvertrag rechtskonform?

Nach den Vorstellungen des ÖGB soll mit dem Gutachten vor allem die Frage geklärt werden, ob ein Eingriff in den Generalkollektivvertrag rechtskonform ist und welche Möglichkeiten bestehen, wenn das nicht der Fall sein sollte. Der ÖGB will auch wissen, ob ein derartiger gesetzlicher Eingriff in Kollektivverträge im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht. Weitere Punkte, wie die Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen, die den Karfreitag regeln, oder die Rechtsfolgen für die betroffen Arbeitnehmer, werden ebenfalls Teil des Gutachtens sein. Den genauen Text des Auftrags für das Rechtsgutachten werden vor der Erteilung jetzt noch Experten des ÖGB erarbeiten.

Kein Thema in der Vorstandssitzung war Achitz zufolge die Möglichkeit, dass alle Mitarbeiter am selben Tag, etwa einem Fenstertag, ihren Rechtsanspruch auf den "persönlichen Feiertag" geltend machen. Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber muss diesen gewähren, wenn er rechtzeitig (heuer 14 Tage, später drei Monate im Voraus) angemeldet ist. Arbeitnehmer könnten nur gebeten werden, an diesem Tag zu arbeiten, bekämen dann aber die Feiertagszuschläge.

(APA)

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