Karfreitag: Neue Diskriminierungen?

wegen des Eingriffs in Kollektivverträge haben viele Juristen Bedenken.
wegen des Eingriffs in Kollektivverträge haben viele Juristen Bedenken.APA/ROLAND SCHLAGER
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Nach der OGH-Entscheidung zum Karfreitag können Firmen in gewisser Hinsicht aufatmen. Juristen warnen aber vor neuen Ungleichbehandlungen.

Wien. Der Wirbel um den Karfreitag nimmt kein Ende. Aber auch für jenen Arbeitnehmer, der den Feiertagszuschlag eingeklagt und damit alles ins Rollen gebracht hat, ist die Sache noch nicht ausgestanden: Der OGH hat seinen Fall – wie schon kurz berichtet – an die erste Instanz zurückverwiesen (9 ObA 11/19m). Der Kläger hat es also geschafft, die geltende Rechtslage auszuhebeln, weiß aber nach wie vor nicht, ob ihm eine Extra-Abgeltung für Karfreitagsarbeit zusteht.

Aber was heißt das nun für andere Arbeitnehmer und Unternehmen? In einer Hinsicht können Arbeitgeber wohl endgültig aufatmen: Die meisten müssen nicht befürchten, mit Nachforderungen für frühere Karfreitage überschüttet zu werden. Denn der OGH hat bestätigt, was sich durch das EuGH-Urteil schon abgezeichnet hat: Die Regelung, die den Karfreitag nur für Evangelische und Altkatholische zum Feiertag macht, ist zwar diskriminierend und nicht mehr anzuwenden, der freie Tag stand somit bisher allen zu. Weil aber Evangelische und Altkatholische ihren Wunsch, frei zu bekommen, beim Arbeitgeber äußern mussten, können auch alle anderen nur dann Nachforderungen stellen, wenn sie ebenfalls bei ihren Chefs vorstellig wurden – und das haben wohl die wenigsten getan. Zwar steht diese Verpflichtung so nicht im Gesetz, laut OGH ergibt sie sich jedoch aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Sonderurlaub nur für alle

Endgültig klar sein dürfte nun aber auch, dass Arbeitgeber, die am Karfreitag Mitarbeitern Sonderurlaub geben wollen, das nicht nur Evangelischen anbieten dürfen. Solche Ideen gibt es vereinzelt im öffentlichen Dienst, aber auch in manchen Privatfirmen, mit dem Argument, dass Chefs ja auch ohne Angabe eines Grundes jemandem freigeben dürfen. Wird dabei aber systematisch nach der Religion differenziert, „haben wir wieder das gleiche Thema“, sagt Andrea Potz, Arbeitsrechtsexpertin in der Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz.

Aber wird die Neuregelung für den Karfreitag überhaupt halten? Vor allem wegen des Eingriffs in Kollektivverträge haben viele Juristen Bedenken – zumal der Gesetzgeber ganz konkret KV-Regelungen für evangelische Kirchen und Altkatholiken für unwirksam erklärt hat. „Diese nur auf vier Kirchen zugeschnittene Bestimmung könnte gleichheits- und damit verfassungswidrig sein“, warnt Potz. Auch unionsrechtlich könnte sie neuerlich gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. „Die diskriminierenden Bestimmungen des neuen Gesetzes hätten dann unangewendet zu bleiben“, sagt Potz. Heißt: Evangelische und Altkatholiken könnten trotzdem – solange die KV-Parteien sich auf keine Neuregelung einigen – den freien Karfreitag einfordern, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Und alle anderen könnten das dann im Sinne des Diskriminierungsverbots ebenfalls verlangen. Die gesamte Neuregelung würde damit obsolet.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.03.2019)

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