Terroristenausbildung im Visier des Strafrechts

Bandion-Ortner will Lücken in Gesetzen schließen.

Wien(aich). Die Antiterrorgesetze schaffen neue Delikte in Österreichs Strafgesetzbuch. „In Österreich bestehen Lücken im Kampf gegen den Terrorismus. Diese möchte ich nun schließen“, erklärt Justizministerin Claudia Bandion-Ortner. Mit Präzisierungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf will die Ministerin sicherstellen, dass es die Richtigen trifft.

• So wird künftig bereits die Ausbildung für terroristische Zwecke mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht sein. „Schüler“ müssen mit bis zu fünf Jahren rechnen. Kritiker monierten, dass selbst Englischkurse strafbar sein könnten, wenn eine Person sie belegt, um später Terrorist zu werden. Der neue Entwurf aus dem Justizministerium präzisiert daher, dass man nur strafbar ist, wenn der Lernstoff spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat geeignet ist.

• Auch wird es verboten, in Medien oder im Internet Anleitungen zur Begehung einer terroristischen Straftat zu geben. Strafdrohung: bis zu zwei Jahren Haft.

• Für Diskussionen sorgt eine neue Norm, die nicht nur die Aufforderung, sondern auch das Gutheißen terroristischer Taten mit bis zu zwei Jahren Haft bedroht. Während nämlich die Verhetzung im neuen Entwurf nicht mehr unter den Begriff einer terroristischen Straftat fällt, ist dies beim Gutheißen von terroristischen Taten nach wie vor der Fall. Strafrechtlerin Ingeborg Zerbes hält es aber für problematisch, dass ein Delikt, das man durch Meinungsäußerung begeht, als terroristische Tat eingeordnet wird.

Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk warnte zuletzt sogar davor, dass Österreich sich zu einem Gefängnisstaat entwickeln könnte. Die nun getroffenen Änderungen im neuen Entwurf hält der Experte für nicht wesentlich. Und an seiner grundlegenden Kritik hält der Jurist fest. „Ich halte die Regelung nach wie vor für überzogen“, meint Funk.

Das Problem seien aber nicht die neuen Straftatbestände an sich, sondern eine Definition, die bereits jetzt im Gesetz steht und die auch auf die neuen Tatbestände durchschlagen werde. Paragraf 278 (3) StGB legt fest, wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gilt. Dieser Mitgliedsbegriff ist sehr weit gezogen und gilt in weiterer Folge auch für die terroristische Vereinigung.

Wie schnell ist man Mitglied?

Demnach ist ein Mitglied auch jemand, der sich „nur auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert“. Und unter diese Generalklausel könne man sehr schnell fallen, etwa indem man einer Gruppierung einen Computer zur Verfügung stellt, meint Funk. Das Justizministerium beschwichtigt: Es müsse eine gewisse Intensität vorliegen, damit jemand als Mitglied einer kriminellen oder einer terroristischen Vereinigung gilt. Überdies müsse die betreffende Person wissen, dass die Vereinigung kriminelle Pläne schmiedet. „Der bloße Sympathisant ist nie Mitglied einer terroristischen Vereinigung“, betont Bandion-Ortner.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.04.2010)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.