Wenn das Diensthandy nie Pause hat

Wirtschaftsrecht Diensthandy permanente Erreichbarkeit
Wirtschaftsrecht Diensthandy permanente ErreichbarkeitMarin Goleminov
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Muss ein Dienstnehmer in seiner Freizeit ständig erreichbar sein, ist das angemessen abzugelten, entschied der OGH. Aber dürfen Arbeitgeber das überhaupt verlangen?

Wien. Keine Frage, es war kein alltäglicher Job. Es ging um Objekt- und Personenschutz, dafür rekrutiert wurden vorwiegend ehemalige Angehörige einer (ausländischen) Armee.

Ständige Erreichbarkeit, auch in der Freizeit, sei integraler Teil der Arbeit, wurde den Mitarbeitern gesagt, das Diensthandy müsse immer aufgeladen sein und dürfe Tag und Nacht nie auf lautlos gestellt werden. Wer sich eine Zeit lang ausklinken oder Wien verlassen wollte, brauchte eine Genehmigung. Sogar wer bloß in den Park laufen ging, meldete sich üblicherweise vorher ab. Reagierte jemand ohne Abmeldung längere Zeit nicht auf Anrufe, setzte es eine Rüge, mit dem Hinweis, der Mitarbeiter habe „die Konsequenzen seines Handelns zu tragen“.

Drei Jahre lang immer auf Abruf

Vor Gericht kam die Sache nach der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses, das gut drei Jahre gedauert hatte. Satte 26.607 Euro brutto verlangte ein ehemaliger Security-Mann für die Erreichbarkeit rund um die Uhr, basierend auf einem Stundensatz von drei Euro – abzüglich Arbeitszeit und Urlaub sowie sieben Stunden Nachtruhe täglich, die, wie es hieß, „aus anwaltlicher Vorsicht“ nicht eingerechnet wurden.

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