Ein Wettbewerb ist keine Bestechung

Wer mit einem Wettbewerb die Teilnehmer lediglich anspornen will, bevorzugt niemanden in gesetzeswidriger Weise. (Symbolbild)
Wer mit einem Wettbewerb die Teilnehmer lediglich anspornen will, bevorzugt niemanden in gesetzeswidriger Weise. (Symbolbild)(c) Bilderbox
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Ein Reisebüro motivierte Mitarbeiter mit Preisen.

Ein Reiseveranstalter versuchte seine Vertragspartner, also Reisebüros, auf folgende Weise zu motivieren, den Umsatz zu steigern: In einem Onlineauftritt einer touristischen Fachzeitschrift kündigte er einen Verkaufswettbewerb an. Demnach sollte jener Verkaufsmitarbeiter ermittelt werden, der in einem bestimmten Monat die meisten Buchungsabschlüsse für bestimmte Destinationen vorweisen könne. Zu gewinnen gab es bei dem Verkaufswettbewerb zwei Flugtickets nach Irland, eine Drohne und einen Reisegutschein in der Höhe von 75 Euro.

Einem Verein, der es sich zum Ziel gesetzt hat, unlauteren Wettbewerb in allen Wirtschaftszweigen zu bekämpfen, ging dieser Wettbewerb gehörig gegen den Strich. Er sah darin einen Verstoß gegen das Bestechungsverbot, das in § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgeschrieben ist. Deshalb klagte er den Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer auf Unterlassung.

Der Rechtsstreit endete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich entschieden hatten. Der OGH schloss sich der Meinung des Erstgerichts an: Im Sinne des UWG besticht nur, wer eine Bevorzugung durch unlauteres Verhalten des Begünstigten, also der Reisebüros und ihrer Verkaufsmitarbeiter, erreichen will. Wer mit einem Wettbewerb die Teilnehmer lediglich anspornen will, bevorzugt niemanden in gesetzeswidriger Weise. Noch dazu spricht der Reiseveranstalter nicht beliebige Dritte mit dem Wettbewerb an, sondern nur Vertragspartner (Reisebüros), die ohnehin dazu verpflichtet sind, sich bestmöglich zu bemühen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.03.2019)

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