Verluste mit Steuer belastet: Höchstgericht prüft Aufhebung

(c) Michaela Bruckberger
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Nur bei betrieblichen Einkünften können Verluste vorgetragen werden und damit die Steuerbasis in folgenden Perioden mindern. Bei bei Vermietung und Verpachtung ist dies nicht möglich.

WIEN. Während die Koalition nach neuen Quellen sucht, mit denen sie die viel zu schnell ausrinnenden öffentlichen Kassen speisen kann, droht eine sicher geglaubte Einnahme bald etwas weniger kräftig zu fließen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft, ob der Ausschluss des Verlustvortrags bei bestimmten Einkunftsarten noch länger gerechtfertigt ist. Bei betrieblichen Einkünften – aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb – können Verluste, die in einem Jahr entstehen und die die Einnahmen übersteigen, zumindest teilweise in anderen Perioden steuermindernd verwertet werden. Bei den „außerbetrieblichen“ Einkunftsarten – nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung – gibt es hingegen keinen solchen Verlustabzug. Der VfGH kann dafür „vorderhand keine sachliche Rechtfertigung erkennen“ – und ist nun drauf und dran, seine eigene frühere Judikatur zu korrigieren.

Den Anlass für die neuerliche Gesetzesprüfung bot eine von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterstützte Beschwerde: Die Miteigentümerin einer vermieteten Liegenschaft hatte Jahre hindurch jeweils rund 20.000Euro an „positiven Einkünften“ erzielt. In einem Jahr aber, in dem ein baufälliges Gebäude hatte abgerissen werden müssen, entfiel auf sie ein Verlust von 130.235,37Euro. Eine Berücksichtigung auch nur eines Teils dieses Betrags im Folgejahr, in dem die Miteigentümerin wieder positive Einkünfte in Höhe von 25.139,56Euro zu vermelden hatte, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat/Außenstelle Salzburg abgelehnt: Der Verlustabzug sei– durch §18 Abs 6 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die betrieblichen Einkunftsarten beschränkt und komme daher für die vorliegenden Einkünfte aus Vermietung nicht in Betracht.

Abgehen von früherer Judikatur

Anfang der 1990er-Jahre und auch noch im Jahr 2003 hatte der VfGH gegen diese Regelung keine Bedenken. Er sah damals andere Möglichkeiten gegeben, hohe Werbungskosten steuerwirksam geltend zu machen. Nun ist für den Gerichtshof aber „zweifelhaft, ob er diese Beurteilung aufrechterhalten kann“ (B 192/09). Denn mittlerweile hat unter anderem der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach derartige Abbruchkosten aktivierungspflichtig und wie die Baukosten eines neuen Gebäudes auf Jahre verteilt abzuschreiben waren. Daher gab es auch im Beschwerdefall weder Aktivierung noch Abschreibung. „Das dürfte dazu führen“, so der VfGH, „dass die Beschwerdeführerin (...) mit den anteiligen Abbruchkosten, die unstrittig im Rahmen einer steuerlich relevanten Einkunftsart angefallen sind, endgültig belastet ist, das heißt eine Einkommensteuerbelastung von bis zu 50Prozent des nicht ausgeglichenen Verlustes zu tragen hat.“

Ziel der Steuergerechtigkeit

Karl Bruckner, Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, begrüßt im Gespräch mit der „Presse“ den Beschluss des VfGH, §18 Abs 6 EStG auf dessen Verfassungskonformität zu überprüfen. Aus systematischen Gründen und wegen des Ziels der Steuergerechtigkeit sollte der Ausschluss des Verlustvortrags überdacht werden, findet Bruckner. Immerhin muss, wie auch der VfGH erkannte, die Beschwerdeführerin ein Einkommen versteuern, das sie auf mehrere Jahre gesehen gar nicht erzielt hat. Sehr große Beträge stehen für den Fiskus nicht auf dem Spiel: Bruckner rechnet grob geschätzt mit einer Größenordnung von 50Millionen Euro.

Für Hermann Peyerl, Steuerexperte an der Universität für Bodenkultur Wien, zeichnet sich allerdings schon die nächste Ungleichheit im Gesetz ab, die der VfGH in der Folge ins Visier nehmen könnte. Den vollen Verlustabzug haben nämlich derzeit nur Bilanzierer, nicht auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Diese können Verluste nur drei Jahre lang vortragen, wobei zumindest 25Prozent der Einkünfte jedenfalls versteuert werden müssen. Das hat zur Folge, dass fallweise Teile der Verluste ungenutzt bleiben müssen.

Sofern der VfGH seine Gesetzesprüfung nicht auf die Drei-Jahres-Beschränkung (in § 18 Abs 7 EStG) ausdehnt, müssten nach Peyerls Einschätzung erneute gleichheitsrechtliche Bedenken entstehen: „Gegebenenfalls hätten alle Steuerpflichtigen ein zeitlich unbegrenztes Verlustvortragsrecht, nur die Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht“, so Peyerl kritisch.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.04.2010)

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