Das neue Widerspruchsverfahren soll Markeninhabern die Chance geben, einfach und rasch gegen identische oder ähnliche Marken vorzugehen. Rechtsexperten kritisieren den fehlenden Kostenersatz für Gebühren.
WIEN. Der Schutz von Marken galt in Österreich bislang als nicht unbedingt optimal ausgestaltet. So einfach der Zugang zu einer Marke war, so schwierig war es umgekehrt für den Inhaber einer älteren Marke, sich bereits gegen die Registrierung einer neuen, ähnlichen oder identischen Marke zu wehren. Zur Wehr setzen konnte er sich bislang erst nach der Registrierung im Löschungsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts (ÖPA). Da soll sich nun ändern. Das österreichische Markenzugangsverfahren wird erschwert. Und soll somit auch Markenpiraterie hintanhalten und den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmen fairer gestalten.
Mit der jüngsten Novelle des Markenschutzgesetzes wird ein Widerspruchsverfahren eingeführt, das in dieser oder ähnlicher Form in anderen EU-Staaten schon lange existiert. Die Novelle tritt am 1. Juli in Kraft, das Widerspruchsverfahren gilt somit für alle Markenanmeldungen ab diesem Datum. Nicht nur Deutsche, Italiener und schweizer kennen das Widerspruchsverfahren bereits seit Jahren, auch bei der Anmeldung einer EU-Gemeinschaftsmarke gibt es bereits ein solches Verfahren, um sich gegen die Registrierung einer Marke zur Wehr zu setzen. "Bei ausländischen Mandanten hatte man bisher immer Erklärungsbedarf, weil es bei uns kein Widerspruchsverfahren gab", sagt Constantin Kletzer, Partner bei der Wiener Sozietät Fiebinger, Polak, Leon &Partner. Dieses Problem wird nun obsolet.
Drei Monate Widerspruchsfrist
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Inhaber einer älteren Marke in Zukunft drei Monate Zeit, beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) einen schriftlichen Widerspruch (in doppelter Ausfertigung) gegen eine Registrierung zu erheben. Der erfolgreiche Widerspruch setzt voraus, dass der Widerspruchswerber bereits eine identische oder zumindest verwechselbar ähnliche, ältere Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen hat.
Die Gebühren für den Widerspruch sind mit 150 Euro verhältnismäßig niedrig angesetzt. Die Kosten können aber steigen, wenn eine mündliche Verhandlung notwendig oder eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Rechtsmittelabteilung an den Obersten Patent- und Markensenat eingebracht wird.
Einfach, günstig, schnell - so könnte ein Werbeslogan für das neue Widerspruchsverfahren lauten. Aber auch, wenn es österreichischen Unternehmen und vor allem den Immaterialgüterrechtsexperten eine Erleichterung bringen soll, hat es nicht nur Vorteile. "Das Widerspruchsverfahren dauert zwar nicht lange und ist nicht teuer, aber es wird die Markenanmeldung insgesamt verlängern", glaubt Barbara Kuchar, Partnerin bei Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte. Noch mehr Probleme wird aber etwas anderes machen: "Es gibt keinen Kostenersatz im Widerspruchsverfahren", sagt Kuchar. Das bedeutet, auch wenn das Verfahren für den Widerspruchswerber positiv ausgeht, bekommt er weder die Gebühren noch das Honorar der Rechtsanwälte rückerstattet. "Das heißt, die Marke wird zwar gelöscht, aber man hat dafür eben auch Geld ausgegeben", so Kuchar. Geld, das man nie wieder sieht. In Ländern wie der Schweiz gibt es hingegen eine Parteienentschädigung, das Verfahren ist in der Schweiz aber auch um einiges teurer.
Im Löschungsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts (nach der erfolgten Registrierung) gibt es aber - nach wie vor - einen Kostenersatz. Es wird sich also weisen, inwiefern das Widerspruchsverfahren in der Praxis tatsächlich zur Anwendung kommen wird. Einig sind sich Rechtsexperten, dass jedenfalls die offensichtlich bösgläubigen Markenanmelder oder sogenannte "Markenpiraten" schon mit dem Widerspruchsverfahren an der Registrierung ihrer Marke gehindert werden. "In komplexeren Fällen würde ich meinen Mandanten aber trotzdem raten, auf das Löschungsverfahren zu warten", sagt Rechtsanwältin Kuchar.
Ähnlich sieht das Constantin Kletzer von Fiebinger, Polak, Leon & Partner: "In jenen Fällen, in denen konkurrierende Unternehmen gegeneinander vorgehen, wird das Widerspruchsverfahren nicht greifen." Man werde hier also weiterhin auf das Nichtigkeitsverfahren setzen müssen. Kletzer glaubt aber daran, dass das Widerspruchsverfahren in manchen Fällen rasch eine Lösung herbeiführen werde. "Es kommt in gewisser Weise zu einer ,cooling off'-Periode", sagt er. Weil während der dreimonatigen Widerspruchsfrist Abgrenzungsvereinbarungen zwischen den konkurrierenden Unternehmen getroffen werden können. "Man erhält ein erstes Feedback des Konkurrenten", glaubt auch Barbara Kuchar. Und schließlich sei ja nicht jeder, "der eine ähnliche Marke anmeldet, automatisch bösgläubig". Manche haben die ältere Marke vielleicht bloß übersehen.
Marken-Monitoring wird steigen
Zudem kann es durchaus zu Markenähnlichkeit kommen, die zwei Unternehmen gar nicht tangieren, weil sie in einem anderen Bereich tätig sind. "Am Markt stören sie sich also nicht", sagt Constantin Kletzer. Einen zweiten positiven Effekt sieht er für das Patentamt: "Durch das neue Verfahren werden die Register bereinigt." Allerdings bedeutet das neue Verfahren auch einen zusätzlichen Arbeitsaufwand, den die bestehende Mannschaft des ÖPA nun auch noch mitzubetreuen hat, gibt Kuchar zu bedenken.
In der Branche wird die Einführung des Widerspruchsverfahrens (aufgenommen in den §§ 29 a bis 29c Markenschutzgesetz) vermutlich auch daran zu spüren sein, dass wieder mehr Marken-Monitoring (Überwachung) betrieben wird. Man wird also verstärkt Ausschau nach neu angemeldeten Marken halten, die der eigenen, bereits eingetragenen Marke ähneln - und sie bekämpfen. Diese konstante Überwachung von Marken - national, EU-weit und international - erledigen längst nicht mehr die Anwälte allein, sondern eigens darauf spezialisierte Unternehmen, die eng mit den Rechtsanwaltskanzleien zusammenarbeiten.
Einen großen Anteil der Markenrechtsfälle macht nach wie vor der Kampf gegen Produktpiraterie aus. Gefolgt von Anfragen ausländischer Unternehmen, die wissen wollen, ob dieses oder jenes Zeichen für die Anmeldung ihres neuen Produktes am österreichischen Markt noch frei ist. Constantin Kletzer stellt fest, dass generische, also beschreibende Namen zunehmen. "In den Sechziger- und Siebzigerjahren waren eher Fantasienamen beliebt." Beschreibende Marken machen aber schon die Anmeldung und die Rechtsdurchsetzung schwer.
(Die Presse, "Fokus Wettbewerbsrecht", 27.04. 2010)