Hauskäufer verweigerten dem Vermittler die Provision. Ihr Rücktritt vom Maklervertrag war aber verspätet, weil sie eine frühere Information darüber übersehen hatten.
Wien. Was man nicht weiß, kann einen ganz schön heiß machen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), in der das Höchstgericht erstmals zur Frage Stellung genommen hat, ob ein E-Mail auch dann als zugegangen gilt, wenn es im Spam-Ordner des Empfängers gelandet ist. Dieser hat mit der Antwort gar keine Freude.
Der Mann und seine Frau waren durch ein Inserat auf ein Reihenhaus aufmerksam geworden. Sie riefen beim Makler an, um sich nach der Liegenschaft zu erkundigen. Der schickte ihnen noch am selben Tag sämtliche Unterlagen an die gewünschte E-Mail-Adresse – samt Hinweisen auf die Maklerprovision, Belehrungen über das Rücktrittsrecht sowie einem Muster-Rücktrittsformular.